Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
b. bei Ehepaaren: 12 000 Franken;
c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.
13. Verordnung vom 17. Januar 196127 über die Invalidenversicherung
Bst. C. (Art. 8–12)
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 1
1 Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
Art. 23 Abs. 2
2 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im Verlauf von Abklärungsmassnahmen in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignen.
Art. 74ter Bst. c
Aufgehoben
Achter Abschnitt, Bst. A. (Art. 99–107bis)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 108
Aufgehoben
Art. 108bis Bst. c
Aufgehoben
Achter Abschnitt, Ziff. II (Art. 111–114)
Aufgehoben
27 SR 831.201
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