Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Art. 14b Bst. a

Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:

a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;

Art. 15 Sonderfälle

1 Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Peron der Beitragspflicht unterläge.

2 Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt.

Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung

Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.

Art. 16a Abs. 4

4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.

Art. 17 Abs. 5 Satz 1

5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend.

Art. 17a Abs. 1

1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.

Art. 19 und 19a

Aufgehoben

Art. 19b Erhöhung des Höchstbetrages

1 Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14

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