Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
Art. 36 Kosten
Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG.
Art. 37 Abs. 1
1 Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden müssen.
Gliederungstitel vor Art. 39
C. Die Beiträge des Bundes
I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen
Art. 39 Berechnung des Bundesanteils
1 Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember des Vorjahres.
3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind dem Bundesamt innerhalb eines Monates seit der Hauptauszahlung zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten der Meldung.
4 Am Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht.
5 Hat ein Kanton den Vermögensverzehr für in Heimen oder Spitälern lebende Personen abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG festgelegt, so ist dieser Vermögensverzehr auch für die Festlegung des Bundesanteils massgebend.
Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang
stehende Einnahmen
Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten:
a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim- oder Spital und
b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können.
Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 2bis
Abrechnung
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