Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Art. 36 Kosten

Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG.

Art. 37 Abs. 1

1 Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden müssen.

Gliederungstitel vor Art. 39

C. Die Beiträge des Bundes

I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen

Art. 39 Berechnung des Bundesanteils

1 Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.

2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember des Vorjahres.

3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind dem Bundesamt innerhalb eines Monates seit der Hauptauszahlung zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten der Meldung.

4 Am Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht.

5 Hat ein Kanton den Vermögensverzehr für in Heimen oder Spitälern lebende Personen abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG festgelegt, so ist dieser Vermögensverzehr auch für die Festlegung des Bundesanteils massgebend.

Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang

stehende Einnahmen

Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten:

a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim- oder Spital und

b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können.

Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 2bis

Abrechnung

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