Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.

2 Für zu Hause wohnende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind, wie folgt:

Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag

beide Ehegatten je schwer 180'000 Franken

beide Ehegatten je mittelschwer 120'000 Franken

ein Ehegatte schwer 150'000 Franken

ein Ehegatte mittelschwer

nur ein Ehegatte schwer 115'000 Franken

nur ein Ehegatte mittelschwer 85'000 Franken

Art. 21

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 3

3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen.

Art. 25a Heimdefinition

1 Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird.

2 Hat die Invalidenversicherung eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin.

Art. 26a und Art. 26b Abs. 2

Aufgehoben

Art. 28 Buchführung

1 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zah-

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