Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

lungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt.

2 Die Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV), sind getrennt von den Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), zu verbuchen.

3 Ebenfalls getrennt zu verbuchen sind die jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) einerseits und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG) andererseits.

4 Die Absätze 2 und 3 sind auch anwendbar für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen.

5 Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 ELG, wie kantonale und kommunale Beihilfen, Mehrleistungen auf Grund einer Besitzstandsgarantie, müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.

Art. 28a Meldung der Krankheitskosten

Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung.

Art. 30 Sachüberschrift

Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung

Art. 32 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 33 Häufigkeit

Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeindestelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird.

Art. 34

Aufgehoben

Art. 35 Abs. 2 und 3

2 Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen.

3 Artikel 169 Absätze 2 und 3 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

28

Page 32 of 241