Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
Art. 54 Abs. 2
2 Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im Rentenanspruch einer ihnen bekannten Person mit Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.
Art. 54a Abs. 1–3
1 Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen gegenüber dem Bund die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen.
2Aufgehoben
3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
Art. 55 Sachüberschrift und Satz 1
Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Aufsicht gemäss Artikel 28 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt.
Art. 57 Abs. 1 und 2
1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind der Bundeskanzlei zur Genehmigung einzureichen.
2 Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Grundsätze dem Bundesamt zur Genehmigung ein.
Art. 58
Aufgehoben
32
Page 36 of 241