Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Art. 54 Abs. 2

2 Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im Rentenanspruch einer ihnen bekannten Person mit Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.

Art. 54a Abs. 1–3

1 Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen gegenüber dem Bund die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen.

2Aufgehoben

3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.

Art. 55 Sachüberschrift und Satz 1

Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Aufsicht gemäss Artikel 28 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt.

Art. 57 Abs. 1 und 2

1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind der Bundeskanzlei zur Genehmigung einzureichen.

2 Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Grundsätze dem Bundesamt zur Genehmigung ein.

Art. 58

Aufgehoben

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