Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

2 Massgebend sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember des Vorjahres.

3 Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall.

Art. 42c Festsetzung und Auszahlung

1 Das Bundesamt setzt die Beiträge fest.

2 Die Auszahlung erfolgt im Leistungsjahr in drei Raten per Ende Mai, 15. August und 15. November.

3 Als erste Rate wird die Hälfte, als zweite und dritte Rate je ein Viertel des Bundesbeitrages ausbezahlt.

Art. 42d Rückerstattung

Für die Rückerstattung ist Artikel 42 sinngemäss anwendbar.

Art. 45 Einleitungssatz, Bst. a und c

Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt

a. die Stiftung Pro Senectute den über 65jährigen Männern und den über 64jährigen Frauen;

c. die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 64 Jahren und den Waisen, sofern sie nicht invalid sind.

Art. 47 Abs. 2

2 Die Geldleistungen sind durch die Post, eine Bank oder persönlich gegen Quittung auszurichten.

Art. 48 Sachüberschrift und Einleitungssatz

Grundsätze

Die Grundsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über

Art. 52 Abs. 1

1 Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von jährlichen Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bundesbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt. Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststellung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.

31

Page 35 of 241