Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
1 Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen.
2 Es ist getrennt abzurechnen über:
a. die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und
b. Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), abzurechnen.
2bis Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben.
Art. 40a Festsetzung
Das Bundesamt setzt die Beiträge aufgrund der Abrechnung des Kantons und des nach Artikel 39 Absatz 2 berechneten Bundesanteils fest.
Art. 41 Abs. 2
2 Das Bundesamt gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährliche Vorschüsse, die in der Regel 80 Prozent der voraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen.
Art. 42 Rückerstattung
Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199033 zurückzuerstatten.
Gliederungstitel vor Art. 42a
II. An die Verwaltungskosten
Art. 42a Höhe der Fallpauschale
1 Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:
a. je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle;
b. je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000;
c. je 50 Franken für jeden weiteren Fall.
2 Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.
Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen
1 Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle.
33SR 616.1
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