Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Die Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn der Schutz der ökologischen Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f vertraglich oder auf andere geeignete Weise gesichert ist.
4 Die Finanzhilfen für die Jungwaldpflege dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen die Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau erfüllen.
Art. 43 Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut
(Art. 38 Abs. 1 Bst. e)
1 An die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe von 30 bis 50 Prozent der Kosten der Massnahmen.
2 Die Finanzhilfe wird gewährt an:
a. bauliche Massnahmen an Klenganstalten;
b. die Anschaffung technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die der Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut dienen;
c. den Betrieb von Samenplantagen und Saatgutvermittlungsstellen, die der Versorgung mit kontrolliertem Saatgut dienen.
3 Sie wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.
Art. 44 Waldwirtschaft
(Art. 38a)
1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:
a. für überbetriebliche Planungsgrundlagen nach der Grösse der kantonalen Waldfläche;
b. für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft nach der Anzahl Kubikmeter der im Rahmen der Kooperation oder der Zusammenlegung von Betrieben geplanten gemeinsamen Holznutzung und -vermittlung;
c. für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann.
2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft dürfen nur gewährt werden, wenn die Kooperation oder die Zusammenlegung von Betrieben auf Dauer ausgerichtet ist und eine wirtschaftlich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermittelt wird.
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