Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
4 Keine Abgeltungen werden gewährt an:
a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden;
b. Massnahmen zum Schutz von touristischen Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten und Wanderwege, ausserhalb des Siedlungsgebietes.
Art. 41 Schutzwald
(Art. 37)
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach:
a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes;
c. dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur;
d. der Qualität der Leistungserbringung.
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Die Bundesbeiträge für die Schutzwaldpflege dürfen ausschliesslich für Massnahmen im Schutzwald verwendet werden; ausgenommen sind Massnahmen in Gebieten, die an den Schutzwald angrenzen, soweit die Massnahmen für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind.
Art. 42 Biologische Vielfalt des Waldes
(Art. 38 Abs. 1 Bst. a–d)
1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach:
a. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreservate;
b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes;
c. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Lebensräume, insbesondere Waldränder, die der Vernetzung dienen;
d. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die für die biologische Vielfalt prioritär zu erhalten sind;
e. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz ausserhalb von Waldreservaten;
f. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaftung wie Wytweiden, Mittel- und Niederwälder sowie Selven;
g. der Qualität der Leistungserbringung.
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