Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
5.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 4 Globale Finanzhilfen
Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege gemäss dem revidierten Artikel 13 Absatz 1 NHG unterstützen, indem er den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Finanzhilfen gewährt. Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten werden deshalb gemäss Absatz 1 in der Regel mittels Programmvereinbarung gewährt. Programmvereinbarungen werden immer zwischen Bund und Kanton abgeschlossen. Sie sind vom neuen Artikel 20a SuG geregelt und stellen eine Sonderform des öffentlichrechtlichen Vertrags dar. Die Rahmenkredite nach Artikel 16a NHG werden voraussichtlich auf vier Jahre befristet sein.
Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG regelt die Programmvereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die gemeinsamen Ziele zwischen Bund und Kanton in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Bst. a). Im Bereich der Denkmalpflege können im Rahmen der zu erreichenden strategischen Programmziele nach Buchstabe a auch Einzelobjekte in der Programmvereinbarung aufgelistet werden. Nach Buchstabe b wird festgelegt mit welcher Leistung des Kantons, namentlich im Zusammenhang mit den geplanten Massnahmen, sowie nach Buchstabe c mit welchem finanziellen Bundesbeitrag diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling einschliesslich der Einzelheiten der Finanzaufsicht (Bst. d). Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Es steht Bund und Kanton frei, in der Programmvereinbarung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weitere Punkte zu regeln.
Eine Programmvereinbarung wird gemäss Absatz 3 für eine Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen. Das revidierte Subventionsgesetz sieht grundsätzlich mehrjährige Programmvereinbarungen vor. Bedingt durch den individuellen Charakter der Objekte erfolgt im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz in der Regel ein jährlicher Abschluss.
Gemäss Absatz 4 erlassen das BAFU, das BAK oder das ASTRA Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.
Art. 4a Einzelne Finanzhilfen
Der Bund kann gemäss Artikel 13 Absatz 2 NHG Finanzhilfen durch Verfügung gewähren, wenn die Projekte, die eine Beurteilung des Bundes im Einzelfall erfordern, in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern (Abs. 1 Bst. b), dringlich sind (Bst. a) oder mit grossem Aufwand verbunden sind (Bst. c). Buchstabe a erlaubt insbesondere auch die vorzeitige Inangriffnahme der Arbeiten im Ausnahmefall. Diese muss aber weiterhin im Einvernahmen mit dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA geschehen.
Gemäss Absatz 2 können einzelne Finanzhilfen mittels Vertrag oder Verfügung gewährt werden.
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