Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 4b Gesuche

Gesuche um Finanzhilfen werden vom Kanton beim BAFU, BAK oder ASTRA eingereicht. Der Bund gewährt gemäss Artikel 13 Absatz 1 NHG Finanzhilfen an die Kantone. Dies bedeutet, dass nur die Kantone Gesuchsteller sein können (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihr Gesuch beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um globale Finanzhilfen sind die Angaben des Kantons über die zu erreichenden Programmziele (Abs. 2, Bst. a), die zur Erreichung dieser Ziele voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung (Bst. b) sowie die Wirksamkeit dieser Massnahmen (Bst. c) in Bezug auf die Erreichung der Programmziele.

Gemäss Absatz 3 müssen Gesuche um einzelne Finanzhilfen die für die Beurteilung des Projekts notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Zum erforderlichen Inhalt der Gesuche erlassen das BAFU, das BAK oder das ASTRA Richtlinien.

Art. 5 Beitragsbemessung

Der Artikel enthält und nennt, wie bisher, wonach sich die Höhe der Finanzhilfen richtet. Die Bedeutung eines zu schützenden Objektes (national, regional, lokal) beeinflusst nach wie vor als wichtigstes Kriterium die Höhe der Finanzhilfen. Neu hingegen richtet sich die Höhe der Finanzhilfen gemäss Absatz 1 auch nach der Qualität und Quantität der Massnahmen, dem Grad der Gefährdung eines zu schützenden Objektes, der Komplexität der Massnahmen (fachlich, hoher Grad an Koordinationsbedarf, mehrere Nutzniesser usw.) und der Qualität der Leistungserbringung.

Die Finanzhilfen werden gemäss Absatz 2 zwischen dem zuständigen Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei insbesondere Flächen- oder Objektbeiträge in Frage kommen. Die Leistungseinheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge.

Insbesondere in den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen gemäss Absatz 3 wie bisher auch mittels Höchstbeiträgen in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden (25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung; 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung; 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung). Die Beitragssätze liegen im Vergleich zur bisherigen Regelung im Schnitt tiefer, weil die Finanzkraftzuschläge entfallen. Ausnahmsweise kann auch im Bereich Natur- und Landschaftsschutz eine Subventionierung aufgrund der Kosten erfolgen, wenn eine Leistung nicht globalisiert werden kann.

Gemäss Absatz 4 kann der Beitragssatz wie bisher ausnahmsweise auf 45 Prozent erhöht werden, wenn die unerlässlichen Massnahmen mit den Beitragssätzen nach Absatz 3 nachweislich nicht finanziert werden können.

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