Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht
den Gefahrengrundlagen handelt es sich um die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich gemäss Buchstabe a nach dem Gefahren- und Schadenpotenzial und gemäss Buchstabe b nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. Die Fliessgewässerlänge, die für das Grundangebot einen der massgebenden Indikatoren darstellt, ist Bestandteil des Gefahren- und Schadenpotentials gemäss Buchstabe a. Massgebend für die Höhe des Bundesbeitrages ist neben der Gefährdung durch Naturereignisse auch die Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. b). Die Wirksamkeit der Massnahmen umfasst die Qualität der Leistung (Ergebnis), die Qualität der Leistungserbringung (Prozess) sowie die Massnahmenplanung.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass aufwändige, mit Kosten von mehr als einer Million Franken verbundene Projekte weiterhin einzeln, in der Regel mittels Verfügung, subventioniert werden. Mit der Subventionierung von einzelnen Projekten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich hierbei um Projekte besonderen Aufwandes handelt, die besondere technische Schwierigkeiten und komplexe, manchmal überregionale, raumwirksame Eingriffe beinhalten und die spezielle Abklärungen, eine enge Koordination, Betreuung und Beratung auf allen Stufen (Gemeinde, Kanton, Bund) benötigen. Für diese liegt der Bundesbeitrag bei erfüllten Minimalbedingungen grundsätzlich bei 35 Prozent. Besonders wirksame Einzelprojekte können jedoch im Rahmen eines wirkungsorientierten Anreizsystems mit zusätzlichen Abgeltungen bis zu einem Bundesbeitrag von maximal 45 Prozent gefördert werden. Die Höhe des Bundesbeitrages richtet sich auch bei Einzelprojekten grundsätzlich nach der Gefährdung durch Naturereignisse (Bst. a) und der Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. c). Der Buchstabe c schliesst ausdrücklich die Planung der Massnahme mit ein. Hintergrund ist die Idee, dass eine seriöse und qualitativ hoch stehende Planung die Qualität des Endproduktes massgeblich positiv beeinflusst und dass damit letztlich grosse, kostenintensive Schäden und dadurch bedingte Nachbesserungen verhindert werden können. Zusätzlich spielt bei den Einzelprojekten auch noch die Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung (Bst. b) eine wichtige Rolle für die Bemessung der Höhe der Bundesbeiträge. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es neben den baulichen Massnahmen eine ganze Reihe weiterer Massnahmen gibt, welche für den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen relevant sind. All diese Massnahmen sollen gemäss Buchstabe b bei der Planung eines Projektes berücksichtigt und im Sinne einer umfassenden Risikobetrachtung aufeinander abgestimmt werden. Bei der umfassenden Risikobetrachtung handelt es sich um die ganzheitliche Berücksichtigung der drei Aspekte der Nachhaltigkeit (Natur, Wirtschaft und Gesellschaft) sowohl bei der Ereignisbewältigung nach einem Hochwasser, als auch beim anschliessenden Wiederaufbau und insbesondere auch bei der langfristigen Hochwasserprävention. Für reine Schadensbehebungen werden keine Bundesbeiträge geleistet.
Gemäss Absatz 3 kann der Bund für ausserordentliche Schutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, seinen Beitrag für einen durch die entstandenen Schäden erheblich belasteten Kanton bis auf maximal 65 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen. Der Zuschlag kann gestützt auf einen entsprechenden Entscheid des Bundesrates gewährt werden.
In Absatz 4 werden die Massnahmen präzisiert, für welche der Bund keine finanziellen Beiträge bezahlt. Buchstabe a ist unverändert geblieben. In Buchstabe b wurden die Ausnahmen von einer Subventionierung durch den Bund weiter präzisiert.
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