Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht

6.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Absatz 1 enthält und nennt, wie die bisherige Bestimmung, die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Abgeltungen und Finanzhilfen vom Bund an den Kanton. Er legt die Minimalanforderungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest, die von den Kantonen erfüllt werden müssen, damit sie für ihre Projekte finanzielle Leistungen des Bundes erhalten. Sie gelten sowohl für wasserbauliche Massnahmen nach Artikel 2, als auch für Renaturierungen nach Artikel 3. Neu soll nach Buchstabe a eine angemessene kantonale Mitfinanzierung zwingend vorgeschrieben werden, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht. Nach Buchstabe b werden neu auch die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Minimalanforderungen als Voraussetzung der Abgeltungen erwähnt und gemäss Buchstabe d muss auch der periodische Unterhalt der baulichen Massnahmen gesichert sein. Buchstabe c stellt wie bis anhin die Koordination mit dem öffentlichen Interesse aus anderen Sachbereichen sicher.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen

Dieser Artikel konkretisiert die Vorgaben des Artikels 6 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG),15 dessen Ziel es ist, ein bestehendes Schutzdefizit mit planerischen, organisatorischen und baulichen Massnahmen sowie einem verhältnismässigen Mitteleinsatz auf ein akzeptables Mass zu reduzieren. Der dem Kanton zugesprochene Globalbeitrag zur Verwirklichung der wasserbaulichen Massnahmen beinhaltet im Rahmen der vereinbarten Programmziele die Finanzierung des Grundangebotes und der Gefahrengrundlagen. Aufwändige Projekte werden hingegen wie bisher in der Regel mittels Verfügung genehmigt und subventioniert.

Gemäss Absatz 1 werden das Grundangebot und die Erstellung der Gefahrengrundlagen vom Bund mittels eines Globalbeitrages subventioniert. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt, wobei die Abgeltungen des Bundes nicht an die Höhe des kantonalen Programmbeitrages gebunden sind. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, die der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge entsprechen. Somit beträgt der ungefähre Bundesanteil am Grundangebot höchstens 35 Prozent und der ungefähre Bundesanteil an den Gefahrengrundlagen höchstens 50 Prozent. Das Grundangebot enthält insbesondere die Erstellung sowie die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen und den Aufbau von Warnsystemen. Bei

15 SR 721.100

14 Page 64 of 241