Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 3 Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern
Der Bund kann Renaturierungen wie bisher mit Finanzhilfen unterstützen. Ziel der Renaturierung ist die Wiederherstellung möglichst naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern durch Beseitigung ökologischer Defizite und durch die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit. Sämtliche Hochwasserschutzmassnahmen müssen den ökologischen Anforderungen gemäss Artikel 4 WBG entsprechen. Dieses Ziel kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass Synergien zwischen Natur- und Hochwasserschutz so gut wie möglich genutzt werden.
Gemäss Absatz 1 richtet sich die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern nach den unter den Buchstaben a, b und c aufgelisteten Indikatoren. Bei Fliessgewässern richtet sich die Höhe des Bundesbeitrages nach der Länge des renaturierten Gewässers (Bst. a), bei eingedolten Gewässern nach der Länge der Ausdolung (Bst. b). Mit dem Indikator Vernetzungslänge (Bst. c) wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine intakte Längsvernetzung die Voraussetzung für den biologischen Austausch zwischen Ober- und Unterlauf eines Flusses ist (Durchgängigkeit für Fische und andere Bewohner der Fliessgewässer). Ein weiterer Indikator für die Höhe der Finanzhilfe ist die Bedeutung der Massnahme für die biologische und die damit zusammenhängende landschaftliche Vielfalt.
Finanzhilfen an Renaturierungsprojekte ohne besonderen Aufwand werden gemäss Absatz 2 global gewährt, wobei als Renaturierungsprojekte ohne besonderen Aufwand grundsätzlich Projekte mit Kosten von weniger als einer Million Franken gelten. Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, die der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge entsprechen. Somit beträgt der Bundesbeitrag ungefähr 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Aufwändige Renaturierungsprojekte mit Kosten von mehr als einer Million Franken werden gemäss Absatz 3 wie bisher einzeln, in der Regel mittels Verfügung, subventioniert. Der Bundesbeitrag beträgt je nach Wirksamkeit der Massnahme in Bezug auf die Indikatoren von Absatz 1 zwischen 35 und 45 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Gemäss Absatz 4 findet eine Priorisierung der Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern statt. Neben den dort bereits aufgezählten Priorisierungskriterien sind die Kantone gemäss Artikel 21 WBV auch zur Schaffung von ausreichenden Pufferzonen und von Übergangsbereichen zwischen Land und Wasser verpflichtet (Festlegung des minimalen Raumbedarfs der Fliessgewässer). Ein weiterer Indikator für die Priorisierung bildet die Funktion des Gewässers in Hinblick auf die Bildung des Naturbewusstseins und die Ermöglichung von Landschaftserlebnissen für die Bevölkerung.
16 Page 66 of 241