Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht
sicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamtwürdigung des Programms und der dabei gemachten Erfahrungen.
Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Die Fachabteilungen des BAFU überprüfen die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2).
Art. 11 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung
Eine Programmvereinbarung, mittels welcher globale Finanzhilfen gewährt werden, gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programmziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinbarung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbeiträge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzen die zuständigen Bundesämter dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 2).
Gemäss Absatz 1 kann der Bund einzeln zugesicherte Finanzhilfen bei mangelhafter Erfüllung der Aufgabe durch den Empfänger zurückbehalten oder kürzen.
In beiden Fällen richtet sich die Rückforderung von bereits ausbezahlten Finanzhilfen gemäss Absatz 3 nach Artikel 28 SuG.
Art. 12a Abs. 1bis und 2
Diese Beiträge werden einzelfallweise gewährt (Abs. 1bis), in der Regel mittels Verfügung oder Vertrag. Eine Gewährung von globalen Beiträgen mittels Programmvereinbarung kommt nicht in Frage. Der Verweis auf Artikel 4 wird aufgehoben. Artikel 6 und 9-11 gelten sinngemäss (Abs. 2).
Art. 17 Abs. 2 und 3
Artikel 17 und 18 werden neu gruppiert. Artikel 17 enthält nur noch den Grundsatz, dass die Kantone für die Biotope von nationaler Bedeutung nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung regeln. Die Beitragbemessung wird in Artikel 18 geregelt.
Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich
Der Artikel enthält und nennt, wie bisher, wonach sich die Höhe der Finanzhilfen richtet. Die Bedeutung eines zu schützenden Objektes (national, regional, lokal) beeinflusst nach wie vor als wichtigstes Kriterium die Höhe der Finanzhilfen (Abs. 1 Bst. a). Neu hingegen richtet sich die Höhe der Finanzhilfen auch nach der Qualität und Quantität der Massnahmen, dem Grad der Gefährdung eines zu schützenden Objektes, der Komplexität der Massnahmen (fachlich, hoher Grad an Koordinationsbedarf, mehrere Nutzniesser usw.) und der Qualität der Leistungserbringung (Bst. b-d). Weiterhin eine Rolle spielt auch die Belastung des Kantons durch den
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