Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Moorlandschafts- und den Biotopschutz (Bst. e; vgl. dazu auch die Botschaft vom 7. Sept. 2005 zur NFA, S. 6121).13

Die Finanzhilfen werden gemäss Absatz 2 zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei insbesondere Flächen- oder Objektbeiträge in Frage kommen. Die Leistungseinheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge.

Die Artikel 4-4b und 6-11 über die Programmvereinbarungen, die Verfügung, das Gesuch, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Nebenbestimmungen, die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht, die Kompetenz zur Beitragsbewilligung, die Beitragszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Massnahmen gelten gemäss Absatz 3 auch für Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich. Durch den Verweis auf die Artikel 4-4b gibt Absatz 3 auch die Möglichkeit, gewisse Projekte ausnahmsweise mittels Einzelverfügung zu unterstützen. Dies ist insbesondere notwendig für Auenrevitalisierungsprojekte. Entsprechend Artikel 4a erfordern solche Aufwertungsprojekte in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung und sind mit grossem Aufwand verbunden.

Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft

An dieser Bestimmung muss lediglich der Verweis angepasst werden: Neu sind die Abgeltungen für sämtliche Biotope und den ökologischen Ausgleich nur noch in Artikel 18 festgehalten.

Art. 22 Abs. 3, 3bis und 4

Für die Beitragsbemessung der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften sind gemäss Absatz 3 entsprechend der Regelung in Artikel 18 die Qualität und Quantität der Massnahmen, der Grad der Gefährdung eines zu schützenden Objektes, die Komplexität der Massnahmen (fachlich, hoher Grad an Koordinationsbedarf, mehrere Nutzniesser usw.) und die Qualität der Leistungserbringung (Bst. a-c) massgebend. Keine Rolle spielt im Gegensatz zu Artikel 18 hingegen die Bedeutung der Moorlandschaft: Die Moorlandschaften nach Artikel 23b NHG sind alle von nationaler Bedeutung. Weiterhin eine Rolle spielt auch hier die Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz (Bst. d; vgl. dazu auch die Botschaft vom 7. Sept. 2005 zur NFA, S. 6121).

Die Finanzhilfen werden gemäss Absatz 3bis zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei insbesondere Flächen- oder Objektbeiträge in Frage kommen. Die Leistungseinheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge. Die Artikel 4-4b, 6-11 und 18-19 über die Programmvereinbarungen, die Verfügung, das Gesuch, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Nebenbestimmungen, die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht, die Kompetenz zur Beitragsbewilligung, die Beitragszahlung, die Berichter-

13 BBl 2005 6029 ff.

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