Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

stattung und Kontrolle, die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Massnahmen, die Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich sowie das Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft gelten auch für Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften.

Der Verweis in Absatz 4 muss angepasst werden: Die Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung sind in Artikel 18 geregelt.

6 Erläuterungen zur Verordnung vom 2. November 199414 über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV)

6.1 Allgemeines

Hochwasserschutz bleibt auch mit Inkrafttreten der NFA eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Die heutige Zusammenarbeitsform, bei der der Bund die strategische Führung und die Kantone die operative Führung wahrnehmen, soll optimiert werden. Dabei sollen die Mittel in der Regel mittels Programmvereinbarungen zugesichert werden. Die Kantone erhalten so einen grösseren Spielraum bei der Verwendung der Mittel, allerdings haben sie auch eine entsprechende grössere Verantwortung zu übernehmen.

Finanzstarke Kantone sind heute von Bundesbeiträgen ausgeschlossen. In Zukunft soll dies geändert werden, weil der Ressourcen- und Lastenausgleich anderweitig geregelt wird und alle Kantone gleich behandelt werden sollen.

Die Kantone treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbringern alleine gegenüber. Sie sind in der weiteren Ausgestaltung der finanziellen Beiträge grundsätzlich frei. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer angemessenen kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht.

Auf Verordnungsstufe wurden nun die Ausführungsvorschriften mit den Kriterien für die Mittelzuteilung, der Umfang der finanziellen Beteiligung des Bundes, die Mindestinhalte der Programmvereinbarungen sowie die neuen Verfahren festgelegt.

Seit Frühjahr 2004 arbeitete eine paritätische Arbeitsgruppe von kantonalen Forst- und Wasserbaufachleuten zusammen mit den damals zuständigen Bundesämtern für Wasser und Geologie (BWG) und Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), die im Jahr 2006 zum Bundesamt für Umwelt (BAFU) fusioniert haben, an der konkreten Umsetzung des neuen Subventionsmodells. Diese konstruktive Zusammenarbeit hat nun in der entsprechend angepassten Wasserbauverordnung ihren Niederschlag gefunden. Zudem erfolgte eine Harmonisierung mit dem Subventionsmodell zum Schutz vor Naturgefahren in der Waldverordnung.

14 SR 721.100.1

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