Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen
Art. 4 Gesuch
Der Bund gewährt Abgeltungen und Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 WBV an die Kantone. Dies bedeutet, dass nur noch die Kantone Gesuchsteller sein können (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihr Gesuch beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um Abschluss von Programmvereinbarungen sind die Angaben des Kantons über die in den nächsten vier Jahren zu erreichenden Programmziele (Bst. a), über die zur Erreichung dieser Ziele voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung (Bst. b) sowie über die Wirksamkeit dieser Massnahmen (Bst. c) in Bezug auf die Erreichung der Programmziele.
Gemäss Absatz 2 müssen die betroffenen Kantone bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung die Koordination der Gesuche untereinander sicherstellen. Gemeint sind hier insbesondere Hochwasserschutz- oder Renaturierungsmassnahmen an kantonsübergreifenden Gewässern.
Art. 5 Programmvereinbarung
Gemäss Absatz 1 wird die Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde abgeschlossen. Sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund muss die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarungen zwingend geregelt werden. Auf Bundesebene liegt die ordentliche Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung beim BAFU. Innerhalb des BAFU liegt die Verantwortung für die inhaltliche Vorbereitung bei den Fachabteilungen. Die Finanzplanung ist aber Aufgabe der Direktion, die auch die Programmvereinbarungen unterzeichnet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertragspartner immer ein Kanton und somit ein teilsouveräner Staat ist und dass auf Seiten der Kantone oft die Gesamtregierung zum Abschluss zuständig ist. Die genaue Regelung der Abschlusszuständigkeit auf kantonaler Seite obliegt dem Kanton. Der Bund empfiehlt jedoch eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit im kantonalen Recht. Da es sich bei der Zuständigkeit zum Abschluss von Programmvereinbarungen um eine grundlegende und wichtige Funktion handelt, die gleichzeitig auch die Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Organen und damit die Gewaltenteilung betrifft, empfiehlt sich dementsprechend eine Verankerung zumindest auf Gesetzesebene.
Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG regelt die Programmvereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die gemeinsam zu erreichenden strategischen Ziele (Bst. a) im Bereich Hochwasserschutz. Gemäss Buchstabe b wird festgelegt, mit welcher Leistung des Kantons, namentlich mit welchen Massnahmen, sowie nach Buchstabe c mit welcher finanziellen Unterstützung des Bundes diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling (Bst. d). Die allgemeingültigen und für alle Kantone anwendbaren Grundzüge des Controllings werden jedoch bereits von den Subventionsrichtlinien des BAFU festgelegt. Die Aufzählung in
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