Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 4 verweist für Rückforderungen im Zusammenhang mit Zweckentfremdungen auf Artikel 29 SuG.
Art. 12 Weitere Verfahrensbestimmungen
Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 7) gilt sinngemäss.
7 Erläuterungen zur Verordnung vom 25. Oktober 199516 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW)
7.1 Allgemeines
Erhebliche Einbussen aus der Wasserkraftnutzung werden nach geltendem Recht abgegolten, wenn die Einbussen Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind (Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 191617 über die Nutzbarmachung der Wasserkraft (Wasserrechtsgesetz, WRG). Bei der Festsetzung der Abgeltungen war die Finanzkraft der betroffenen Gemeinwesen zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 4 WRG). Die Bestimmung wurde im Rahmen der NFA ersatzlos gestrichen. Entsprechend ist das Ausführungsrecht, die Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung anzupassen.
Die Revision der VAEW betrifft vorab deren Artikel 7 (mit dem Titel Bemessung der Ausgleichsbeiträge). Die Höhe der Ausgleichsbeiträge ist nicht mehr nach der Finanzkraft der anspruchsberechtigten Gemeinwesen zwischen 20 und 60 Prozent der ermittelten Einbusse im Einzelfall festzulegen, sondern sie ist in der Verordnung mit einem bestimmten Prozentsatz für alle künftigen Fälle zu bestimmen. Weiter ist die Frage zu beantworten, ob die bestehenden Abgeltungsverträge gestützt auf Artikel 18 VAEW anzupassen sind.
7.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 7 Höhe der Abgeltung
Die Höhe einer Abgeltung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse der Verpflichteten und den Vorteilen aus der Aufgabenerfüllung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b SuG); eine Abstufung nach der kantonalen Finanzkraft ist nicht mehr vorgesehen (Entwurf Art. 10 Abs. 2 Bst. b SuG18).
Die Vorteile aus dem Schutz einer Landschaft von nationaler Bedeutung sind für die wasserzinsberechtigten Gemeinwesen in der Regel gering und praktisch vernachlässigbar (auf Grund der Schutzverpflichtungen sind grössere touristische Anlagen regelmässig ausgeschlossen, so dass lediglich der „sanfte“ Tourismus im Sinne von Wandern und Bergsteigen noch möglich ist; mangels einer Wasserkraftanlage findet
16 SR 721.821
17 SR 721.80
18 BBl 2005 6129 und 6311
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