Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
allerdings auch kein diesbezüglicher Ausflugs- und Besichtigungstourismus statt). Die Schweiz hat andererseits ein grosses Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der letzten typischen und unverbauten Landschaften in den Alpen.
Die vom Bund bisher gutgeheissenen Gesuche stammen alle aus den Kantonen Wallis und Graubünden, die auch den Hauptteil der entsprechenden Kosten tragen (Anteil am Wasserzins nach Art. 49 Abs. 1 WRG). Im Mittel der neun bisher gutgeheissenen Gesuche wurden rund 60 Prozent der Einbussen abgegolten (wegen mangelnder Erheblichkeit gemäss Art. 8 VAEW nicht ausgerichtete Abgeltungen sind dabei nicht berücksichtigt). Beim ersten abgeschlossenen Abgeltungsvertrag (Greina mit dem Kanton Graubünden und den Gemeinden Vrin und Sumvitg) wurde die Abgeltung auf 57,75 Prozent festgelegt (bei einem Finanzkraftindex des Kantons Graubünden von 56 resultierte bei einer errechneten Einbusse von 1,559 Mio. Franken eine Abgeltung von 0,900312 Mio. Franken).
Auch nach der Einführung der NFA besteht ein grosses allgemeines Interesse am langfristigen Schutz der Landschaften von nationaler Bedeutung. Die Vorteile aus dem Schutz dieser Landschaften sind für die betroffenen, wasserzinsberechtigten Gemeinwesen aber nach wie vor gering. Es scheint deshalb gerechtfertigt, die Abgeltung auf 50 Prozent der Einbussen festzusetzen. Zuschläge auf Grund der schwachen Finanzkraft von Gemeinden oder anderen innerkantonal zuständigen Gemeinwesen sind nach Einführung der NFA aber nicht mehr gerechtfertigt. Es liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone, diesbezügliche Ausgleichssysteme einzuführen und den innerkantonalen Finanzausgleich zu regeln.
Übergangsbestimmung (Verzicht auf die Anpassung der bestehenden Abgeltungsverträge)
Nach geltendem Recht wird die Abgeltung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gewährt, in dem sich das anspruchsberechtigte Gemeinwesen verpflichtet, den Schutz während 40 Jahren zu gewährleisten. Mit der verhältnismässig langen Vertragsdauer soll ein nachhaltiger Schutz der Landschaft sichergestellt werden. Bei kürzeren Fristen könnte das angestrebte Ziel, mit der Abgeltung die Landschaften effektiv zu schützen und auf den Bau von Wassernutzungsanlagen in einzigartigen Landschaften zu verzichten, nicht erreicht werden.
Nach Artikel 18 VAEW sind die vertraglich zugesicherten Beiträge anzupassen, wenn Bestimmungen der VAEW über die Voraussetzungen oder die Bemessung der Beiträge infolge einer Revision der gesetzlichen Grundlagen geändert werden. Mit der Aufhebung von Artikel 22 Absatz 4 WRG und der gestützt darauf vorgeschlagenen Änderung von Artikel 7 VAEW ist die Bestimmung vorliegend grundsätzlich anwendbar. Die Abgeltungsverträge müssten entsprechend angepasst und die Beiträge herabgesetzt werden. Die anspruchsberechtigten Gemeinwesen hätten in diesem Fall die Möglichkeit, sich aus dem Vertrag zu befreien und den Schutz der Landschaft zugunsten der Wasserkraft- oder einer anderen zulässigen Nutzung aufzugeben (vgl. Art. 18 VAEW). Die bisher geleisteten Zahlungen würden ihnen dabei verbleiben.
Die vorgeschlagene Änderung hätte allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Höhe der Ausgleichsleistungen. Die Abgeltungsverträge wurden zudem erst vor wenigen Jahren abgeschlossen und laufen noch mehrere Jahrzehnte. Um ein einseitiges Auflösen der Verträge zu vermeiden, ist die Anwendbarkeit von Artikel 18 VAEW auszuschliessen und auf eine Revision der bestehenden Ausgleichsbeiträge
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