Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 73Fedlex · Erläuternder Bericht
9 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Oktober 198821 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
9.1 Allgemeines
Mit der Einführung des NFA wird im Bereich der Verbundaufgaben, bei denen sich Bund und Kantone gemeinsam an der Finanzierung beteiligen, als neue Zusammenarbeitsform die Programmvereinbarung eingeführt. Der Bund soll sich möglichst auf die „strategische Ebene“ zurückziehen und den Kantonen die „operative Ebene“ überlassen. Das heisst, der Bund konzentriert sich auf die Regelung von Zielen und Grundsätzen der Aufgabenerfüllung, die Bereitstellung von Grundlagen und die Kontrolle. Die Kantone erhalten mehr Eigenverantwortung in der konkreten Umsetzung, insbesondere auch beim Mitteleinsatz.
Die wesentlichen Instrumente der Subventionierung sind Abgeltungen und Finanzhilfen, die grundsätzlich in Form von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet werden sollen. Die Finanzkraft der Kantone als Kriterium für die Höhe der Subventionierung wird aufgehoben.
Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu erreichenden Ziele, respektive die zu erbringenden Leistungen. Adressaten sind normalerweise die Kantone. Sie treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbringern alleine gegenüber und haben die Mitwirkung Dritter sicherzustellen. In der weiteren Ausgestaltung der finanziellen Beiträge sind sie aber grundsätzlich frei. Das Subventionsgesetz enthält dazugehörige bundesrechtliche Vorgaben. Soweit die Kantone Bundesbeiträge mittels Verfügung gewähren, kann zudem das Beschwerderecht nach dem NHG gegeben sein. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht.
9.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 22 Koordination mit Subventionsentscheiden
Die Bedeutung des Artikels 22 UVPV verliert mit der Einführung des NFA stark an Bedeutung, da die Mehrzahl der Projekte nicht mehr mittels Verfügung, sondern auf der Basis von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton subventioniert werden.
Bei Projekten, die vom Bund gemäss Absatz 1 weiterhin mittels Subventionsverfügung gewährt werden, ändert sich an der Koordination zwischen dem Subventionsverfahren durch die Bundesbehörde und dem Bewilligungsverfahren durch die kantonale Behörde nichts.
Da die Durchführung der UVP im Rahmen des Subventionsverfahrens gestützt auf die Spezialgesetzgebung ohnehin gesichert ist, konnte der bisherige Absatz 2 gestrichen werden. Neu bezieht sich dieser auf die grundsätzliche Bindung der Subventionsbehörde an eine einmal abgegebene Stellungnahme.
21 SR 814.011
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