Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht
zu verzichten. Für den Bund entstehen daraus keine finanziellen Vor- oder Nachteile, denn die Ausgleichszahlungen werden wie oben bereits dargestellt über den Anteil am Wasserzins erfolgsneutral refinanziert. Mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung wird der Verzicht auf eine Anpassung der bestehenden Ausgleichszahlungen rechtlich korrekt umgesetzt.
8 Erläuterungen zur Verordnung vom 18. Dezember 199519 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV)
Art. 1 (sowie in Art. 2, 3, 5 und im Anhang)
Neu gibt es einen Schlüssel für die Abgeltung der von Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote des regionalen Personen- und Güterverkehrs und einen Schlüssel für die Finanzierung der Infrastruktur (Abgeltung und Investition).
Art. 3
Absatz 1: Streichen der Finanzkraft und Anpassung der Berechnungsformel.
Streichen des Absatzes 2 und des ersten Satzes des Absatzes 3; diese sind mit der Bestimmung der durchschnittlichen Bundesbeteiligung von 50 % in Artikel 53 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195720 (EBG) nicht mehr aktuell.
Art. 4
Artikel 4 wird geändert, da die Finanzkraft bei der Berechnung der Kantonsanteile nicht mehr berücksichtigt wird. Neu wird in Artikel 4 festgelegt, dass die Abweichung von der durchschnittlichen Bundesbeteiligung gemäss Artikel 53 Absatz 1 des EBG maximal 5 Prozent betragen darf.
Art. 6 Abs. 2
Änderung der Berechnungsformel
Anhang
Neuberechnete Kantonsanteile für die Abgeltung des regionalen Personen- und Güterverkehrs und für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs.
19 SR 742.101.2
20 SR 742.101
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