Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht

Bei Projekten, die vom Bund mittels Globalbeiträgen auf der Basis von Programmvereinbarungen subventioniert werden, ist neu der Kanton der Subventionsgeber. Demgemäss sollte die kantonale Leitbehörde die kantonale Subventionsbehörde ins Bewilligungsverfahren miteinbeziehen. Da es sich dabei aber um ein kantonales Koordinationsverfahren handelt, kann dies gemäss Absatz 3 nicht vom Bund geregelt werden.

10 Erläuterungen zur Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199822 (GschV)

10.1 Allgemeines

Im Bereich des Gewässerschutzes sind folgende Abgeltungen von der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) betroffen:

Abwasseranlagen

- Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, soweit sie der Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen dienen, welche die Reinhaltung von Gewässern ausserhalb der Schweiz bezwecken.

Landwirtschaft

- Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, sofern diese zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer erforderlich sind.

10.2 Änderung des Gesetzes

Die Änderung des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)23 legt fest, dass Abgeltungen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen geleistet werden. In Bezug auf die Abwasseranlagen richtet sich die Höhe der Abgeltung nach der Menge Stickstoff, die in den Abwasserreinigungsanlagen eliminiert wird. Es sind einfache und verlässliche Methoden verfügbar, um jährliche Bilanzen zu erstellen und ausgehend davon die Höhe der Abgeltung zu ermitteln. In der Landwirtschaft dagegen ist es schwieriger, die Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung durch die vorgesehenen Massnahmen verhindert wird, zu beziffern, da diese auch von Witterungsereignissen abhängig ist. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden für die Bestimmung der Höhe der Abgeltungen sowohl die Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, als auch auf die Eigenschaften abzustellen und ausserdem die Kosten der zu ergreifenden Massnahmen zu berücksichtigen.

22 SR 814.201

23 SR 814.20

24 Page 74 of 241