Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht
10.3 Änderung der Verordnung
Da die Subventionskriterien durch das Gesetz vorgegeben sind, werden in der Verordnung lediglich die Vollzugsmodalitäten geregelt, die sich an dem für sämtliche Bundesbeiträge im Umweltbereich (Natur- und Landschaftsschutz, Hochwasserschutz, Wald, Lärmschutz) geltenden Modell orientieren. Es handelt sich um die Bestimmungsart der Höhe der Abgeltungen, den Inhalt des Gesuchs um Abgeltungen, die Gegenstände der Programmvereinbarung, die Auszahlungsart, die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der getroffenen Massnahmen, die erforderlichen Kontrollen und das Vorgehen im Falle einer mangelhaften Durchführung der in der Programmvereinbarung vorgesehenen Massnahmen.
10.4 Gegenwärtiges Beitragssystem
Die geltenden Verfahren für die Gewährung von Beiträgen unterscheiden sich nur unwesentlich von den Verfahren gemäss NFA. Im Abwasserbereich mussten die Kantone eine Planung erarbeiten, in der festgelegt wird, wie ab 2005 die von den Abwasserreinigungsanlagen eingeleitete Menge Stickstoff gegenüber 1995 um 2600 Tonnen verringert werden kann. Die in dieser Planung vorgesehenen Anlagen zur Stickstoffelimination mussten spätestens 2005 betriebsbereit sein. Im Landwirtschaftsbereich müssen die Kantone einen Massnahmenkatalog vorlegen, der es erlaubt, das angestrebte Verringerungsziel der Einträge von Nähr- oder Schadstoffen in die Gewässer zu verwirklichen. Die vorgeschlagenen Massnahmen müssen das Einzugsgebiet eines Sees oder den Zuströmbereich einer Trinkwasserfassung abdecken.
10.5 Kostenneutralität
Entsprechend den Grundsätzen der NFA muss sich der Gesamtbetrag der Zahlungen an die Beitragsberechtigten in derselben Grössenordnung bewegen wie unter dem geltenden System, denn die NFA zielt weder auf eine Verringerung noch auf eine Erhöhung der gesamthaft gewährten Beiträge ab.
10.6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 52 Abwasseranlagen
Artikel 52 legt fest, dass sich die globalen Abgeltungen nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff richten und zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton – auf der Basis von Leistungseinheiten – ausgehandelt werden. Er präzisiert damit das Gewässerschutzgesetz, welches bei der Bemessung der Höhe der Abgeltungen auf die Menge eliminierten Stickstoffs abstellt. Bei der Bemessung der Höhe
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