Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 76Fedlex · Erläuternder Bericht
der Abgeltungen können auch Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt werden, wenn sonst die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Stickstoffelimination gefährdet wäre. Damit wird gewährleistet, dass die zu ergreifenden Massnahmen auch bei Anlagen, bei denen der Umfang und die Komplexität und damit die Investitionskosten pro Tonne eliminierten Stickstoffs im Vergleich zu anderen Anlagen sehr hoch ist, entsprechend abgegolten werden. Dementsprechend wird in der Verordnung kein Abgeltungsbetrag genannt. Es ist allerdings vorgesehen, die Abgeltung auf 40 000 Franken pro jährlich eliminierte Tonne Stickstoff zu begrenzen. Im Rahmen des 2005 ausgelaufenen Subventionsprogramms zur Förderung der Stickstoffelimination in den Abwasserreinigungsanlagen konnten Daten über die Kosten der ergriffenen Massnahmen gesammelt werden. Die Investitionskosten pro jährlich eliminierte Tonne Stickstoff beliefen sich auf 30 000 bis 40 000 Franken, sofern die Abwasserreinigungsanlage vorhandene Becken nutzen konnte, und auf 80 000 Franken, wenn der Bau neuer Becken erforderlich war. Bei einem Subventionsgrad von 50 Prozent beliefen sich die Abgeltungen pro jährlich eliminierte Tonne Stickstoff auf maximal 40 000 Franken. Die Höhe der Abgeltungen wird demnach vergleichbar sein mit derjenigen des 2005 ausgelaufenen Programms.
Art. 53 Abfallanlagen
Die Bestimmungen des bestehenden Artikels 53 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird lediglich präzisiert, dass die Abgeltungen für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, geleistet werden. Damit wird die geltende Praxis bestätigt.
Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft
Artikel 54 präzisiert das Gewässerschutzgesetz, wonach sich die Höhe der globalen Abgeltungen für ein Programmgebiet nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe bemisst, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird. Tatsächlich spielen die Eigenschaften der Stoffe insbesondere bei Pflanzenschutzmitteln eine wichtige Rolle. Eine Verringerung der eingesetzten Menge dieser Stoffe bewirkt grundsätzlich für sich allein genommen keine Verbesserung der Situation, wenn diese Verringerung auf die Substitution durch ein anderes, wirksameres Produkt mit noch schädlicheren Eigenschaften für die Gewässer zurückzuführen ist.
Die Verhinderung der Anzahl Kilogramm der Stoffe, die im Anschluss an die in der Landwirtschaft ergriffenen Massnahmen in die Gewässer gelangen können, lässt sich nur schwer abschätzen, denn die örtlichen Gegebenheiten (Eigenschaften und Gefälle des Geländes, Witterung) haben einen massgeblichen Einfluss auf die Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen. Aus diesem Grund bemessen sich die Abgeltungen des Bundes nach einer auf verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhenden Schätzung der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird (Schätzung anhand von Modellen, die sich auf Erfahrungswerte beziehen).
Wird die Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen mit Bewirtschaftungsmassnahmen erreicht, sind die Abgeltungen als Ergänzungen zu den Direktzahlungen des Bundes zu verstehen und werden neu zu 100 Prozent vom Bund getragen. Die Höhe der Abgeltungen, die zwischen dem BLW und dem betroffenen Kanton ausgehandelt wird, richtet sich nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird. Der Bund legt
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