Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 3: Gegenüber dem geltenden Recht können die Kantone den Freibetrag bei Liegenschaften nicht mehr erhöhen und auch kein System der Bevorschussung mehr wählen. Daher kann Satz 1 ersatzlos gestrichen werden.

Zu Satz 2: In den Erläuterungen zu Artikel 5 wurde im Jahr 2002 ausgeführt: „… erlaubt ihnen (den Kantonen) das ELG, unterschiedliche Werte festzusetzen. Um die Berechnung für Versicherer, welche mit dem EL-System nicht näher vertraut sind, zu erleichtern, werden jedoch in den Absätzen 2 und 3 schweizweit für alle Ansätze pauschale Werte festgelegt“32. Bisher konnten die Kantone den Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen und -rentnern im Heim auf höchstens einen Fünftel erhöhen. In Satz 2 wurde der Grundwert (1/10) als der schweizweit einheitliche Wert festgelegt. Neu haben die Kantone die Möglichkeit, den Vermögensverzehr bei allen Personen im Heim oder Spital anders festzulegen. Sie können ihn vermindern oder erhöhen. Dies bedingt die vorgeschlagene Anpassung der Regelung.

13 Erläuterungen zur Verordnung vom 17. Januar 196133 über die Invalidenversicherung (IVV)

Bst. C. (Art. 8–12)

Mit der Aufhebung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195934 über die Invalidenversicherung (IVG) entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmungen.

Art. 22 Abs. 1

Mit der Aufhebung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c IVG stellt der Besuch einer Sonderschule keine Eingliederungsmassnahmen der Versicherung mehr dar, womit auch der Anspruch auf das Taggeld der IV entfällt.

Art. 23 Abs. 2

Da mit der Aufhebung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c IVG der Schulbesuch keine Eingliederungsmassnahmen der Versicherung mehr darstellt, trägt die IV auch nicht mehr das mit dem Schulbesuch verbundene Eingliederungsrisiko.

Art. 74ter Bst. c

Mit der Aufhebung von Artikel 19 IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmung.

Achter Abschnitt, Bst. A (Art. 99–107bis) und Gliederungstitel vor Art. 108

Mit der Aufhebung von Artikel 73 IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmungen. Zudem können die Gliederungstitel 'A. Die Beiträge an Institutionen für Invalide' und 'II. Baubeiträge' gestrichen werden. Der Gliederungstitel 'Achter Abschnitt: Die Förderung der Invalidenhilfe' wird geändert in 'Achter

32AHI-Praxis 2002 S. 218

33 SR 831.201

34 SR 831.20

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