Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

Abschnitt: Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe', da unter diesen Abschnitt nur noch Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe fallen, womit auch die Gliederungstitel vor Artikel 108 zu streichen sind.

Art. 108bis Bst. c

Mit der Aufhebung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmung. Den betroffenen Organisationen erwachsen durch diese Streichung jedoch keine Nachteile, da schon bisher alle kursbezogenen Aufwendungen (und nicht nur solche nach Art. 108bis Bst. c IVV) zu dem für die Berechnung des Betriebsbeitrages massgebenden ordentlichen Betriebsaufwand zugerechnet wurde. Dieser Schritt weg von der Subventionierung des Kursanbieters hin zur Subventionierung der Kursteilnehmer (Objekt- versus Subjektfinanzierung) wurde bereits mit der Einführung des Leistungsvertragssystems auf den 1.1.2001 in der Praxis vollzogen.

Achter Abschnitt, Ziff. II. (Art. 111–114)

Mit der Aufhebung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmungen.

Art. 117 Abs. 4

Mit der Aufhebung von Artikel 73 und 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für die Artikel 99–107bis und 111–114. Die Kompetenz des Bundesamtes für den Erlass von Vollzugsbestimmungen beschränkt sich somit auf die Artikel 108–110.

Schlussbestimmungen der Änderungen vom 21. Januar 1987, 29. November 1995, 28. Februar 1996, 25. November 1996 und 2. Juli 2003

Mit der Aufhebung von Artikel 19 und 73 IVG werden diese Schlussbestimmungen obsolet.

14 Erläuterungen zur Verordnung vom 15. Januar 197135 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Ingress

Anpassung der Verweisungen an das totalrevidierte Gesetz.

Gliederungstitel vor Art. 1

Neu handelt es sich bei den Ergänzungsleistungen um eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen (vgl. den neuen Art. 112a BV36). Dies bedingt eine Anpassung des Gliederungstitels.

Page 87 of 241