Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht

billigung KVG angerechnet. Mit anderen Worten: Die EL-beziehende Person erhält die Prämienverbilligung, auf die sie gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 KVG Anspruch hat, über die Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Die ELbeziehende Person hat nur eine Ansprechstelle, nämlich die EL-Stelle. Diese Regelung bleibt auch unter NFA unverändert.

- Auf der Finanzierungsebene rechnen die Kantone im heutigen System die mit den EL ausgerichteten Durchschnittsprämien über das Gefäss der Prämienverbilligung KVG mit dem Bund ab. Um eine Doppelsubventionierung durch den Bund zu vermeiden, müssen die Kantone bei der Abrechnung des Bundesbeitrags an die Ergänzungsleistungen im Gegenzug die Einnahmen aus der Prämienverbilligung KVG (Kantons- und Bundesanteil) ausweisen.

Diese Art der Abrechnung ist aus der Sicht der Kantone vorteilhaft, weil der Beitrag des Bundes mit insgesamt 2/3 (je nach Kanton zwischen rund 35 und 90 %) bei der Prämienverbilligung KVG wesentlich höher liegt als bei den Ergänzungsleistungen, wo die Bundesbeteiligung je nach Finanzkraft nur 10 – 35 Prozent ausmacht.

Durch NFA entstehendes Problem

Mit dem Inkrafttreten der NFA ändert die Höhe der Bundesbeteiligung sowohl bei der Prämienverbilligung KVG als auch bei den Ergänzungsleistungen. Neu beteiligt sich der Bund ab 2008 pauschal mit 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an der Prämienverbilligung KVG. Aufgrund der pauschalen Auszahlung seines Beitrages an die Kantone ist künftig kein fixer Anteil der Bundesbeiträge an der gesamten Prämienverbilligung mehr gegeben. Unter der Annahme einer Entwicklung der Gesamtkosten für die Prämienverbilligung im Umfang der Vorjahre und unter Berücksichtigung der Aufstockung der gesamten Bundesbeiträge im Rahmen der Revision vom 10. März 2005 des Krankenversicherungsgesetzes, lässt sich für das Jahr 2008 eine Beteiligung des Bundes an der Prämienverbilligung KVG von rund 50 bis 55 Prozent hochrechnen. Wegen der weggefallenen Bindung der Kantonsbeiträge an die Bundesbeiträge kann dieser Anteil, je nach der künftig durch die Kantone ausbezahlten Prämienverbilligung, jährlich variieren. An der Existenzsicherung der Ergänzungsleistungen beteiligt sich der Bund ab 2008 mit 62,5 Prozent (5/8). Auf Grund dieser umgekehrten Anreizstruktur wird es für die Kantone ab diesem Zeitpunkt interessanter, verstärkt über das Gefäss der Ergänzungsleistungen abrechnen und finanzieren zu können.

Das bedeutet, dass es ohne weiteres möglich wäre, dass ein Kanton nicht mehr die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie, sondern nur eine Prämienverbilligung in der Höhe der tiefsten Einkommenskategorie über das Gefäss der Prämienverbilligung KVG mit dem Bund abrechnet. Da der zweite Betrag je nach Kanton wesentlich tiefer ist, würde diese Art der Abrechnung zu einer Erhöhung des über die Existenzsicherung abzurechnenden Betrags führen, was bei einer Beteiligung von 5/8 wesentliche Mehrausgaben für den Bund zur Folge hätte.

Mögliche finanzielle Auswirkungen unter NFA

Ausgangspunkt für die Berechnung der möglichen finanziellen Auswirkungen ist die synoptische Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme, Stand Mai 2005, erstellt durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK). Es wird angenommen, dass die Kantone, bei denen der Betrag der Prämienverbilligung KVG für die einkommensschwächste Kategorie unter demjenigen der kantonalen Durchschnittsprämie liegt, neu den EL-

Page 99 of 241