Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht
Bund im gleichen Verhältnis wie bei der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 24 Abs. 1 ELG). Nach Absatz 2 der Bestimmung kann der Bundesrat Fallpauschalen festsetzen. Es ist nicht definiert, was alles als Verwaltungskosten gilt. Zudem gibt es keine einheitlichen Buchungsvorschriften für die Verwaltungskosten im Bereich der Ergänzungsleistungen. Daher macht der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch, Fallpauschalen festzusetzen.
Art. 42a Höhe der Fallpauschale
Absatz 1: In diesem Absatz ist festgelegt, welchen Betrag der Bund ausrichtet. Ausgangspunkt für die Festlegung war eine Auswertung der - unvollständigen - Buchhaltungsdaten des Jahres 2004 der kantonalen Ausgleichskassen, welche EL ausrichten. Die Bruttokosten (Verwaltungskosten für die jährlichen EL und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) für die Durchführung wurden durch die Anzahl der laufenden Fälle geteilt. Mit diesem Vorgehen sind auch die Kosten der Abweisungen enthalten, so dass diese nicht separat vergütet werden müssen. Die Auswertung zeigte, dass eine Abstufung nach Anzahl der Fälle sinnvoll ist. Ausgleichskassen mit Fallzahlen bis 2500 Fälle haben durchschnittlich höhere Kosten als Ausgleichskassen mit Fallzahlen bis 15 000 Fälle. Noch tiefere Kosten haben Ausgleichskassen mit Fallzahlen von 15 000 Fällen und mehr. Aus den Buchhaltungen lassen sich in den meisten Kantonen keine Angaben zum Anteil der Verwaltungskosten für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten an den gesamten Verwaltungskosten entnehmen. Der Anteil wird mit 15 Prozent angenommen. Der Bundesanteil an den jährlichen Ergänzungsleistungen beträgt 35,9 Prozent (Grundlage: Berechnungen des BSV für die Globalbilanz 2005).
Die nun festgelegten Fallpauschalen können in einigen Jahren angepasst werden, wenn genaue Erhebungen (Vollkostenerhebungen, Prozessanalysen und ähnliches) vorliegen werden.
Absatz 2: Heute kennt der Kanton Zürich mehr als eine EL-Durchführungsstelle. Nach Artikel 24 Absatz 1 ELG werden die Verwaltungskosten zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt, und nicht etwa zwischen Bund und EL-Durchführungsstellen. Absatz 2 dient der Klarstellung.
Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen
Absatz 1 regelt, dass das BSV die Fallzahlen ermittelt. Damit werden gesamtschweizerisch einheitliche Kriterien angewendet.
Absatz 2: Die Falldaten, welche nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 ELV dem BSV gemeldet werden, werden auch für die Ermittlung der Fallzahlen verwendet.
Absatz 3: Damit wird sichergestellt, dass Ehepaare nach Artikel 9 Absatz 3 ELG als zwei Fälle zählen. Bei der gesonderten Berechnung für ein Kind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c ELV gilt das Kind für die Fallpauschale als ein selbständiger Fall.
Art. 42c Festsetzung und Auszahlung
Absatz 1: Das Bundesamt setzt die Beiträge fest.
Absatz 2: Die massgebende Anzahl Fälle steht im Leistungsjahr fest. Daher müssen keine Vorschüsse bezahlt werden und es ist auch keine Abrechnung am Ende des
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