Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht

Jahres einzureichen. Die Auszahlung kann vollumfänglich im Leistungsjahr erfolgen. Die Auswertung der Daten vom Dezember des Vorjahres liegt im April vor. Daher wird die Fälligkeit der ersten Rate auf Ende Mai festgelegt.

Absatz 3 regelt die Höhe der Auszahlung bei den einzelnen Raten

Art. 42d Rückerstattung und Aufschub

Die Regelung in Artikel 42 ELV kann sinngemäss angewendet werden.

Art. 45 Tätigkeitsbereich der Institutionen

Einleitungssatz: Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.

Buchstabe a: Anpassung an das aktuelle Rentenalter der Frauen.

Buchstabe c: Anpassung an das aktuelle Rentenalter der Witwen.

Art. 47 Allgemeine Leistungsregeln

Heute werden Geldleistungen auch über die Bank ausgerichtet. Daher wird Absatz 2 angepasst.

Art. 48 Grundsätze

Das Gesetz verwendet anstelle des Begriffes „Leitsätze“ den Begriff „Grundsätze“ (vgl. Art. 29 Abs. 2 ELG).

Art. 52 Zwischen kantonalen Stellen

Der Bund hat nur noch eine Regelungskompetenz (mit Ausnahme von Art. 14 Abs. 4 ELG) bei der jährlichen Ergänzungsleistung. Dies ist in dem Artikel zum Ausdruck zu bringen.

Art. 54 Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen

Betrifft nur den deutschen Text: Die Bestimmung wird geschlechtsneutral formuliert.

Einleitung zu Art. 54a

(Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung)

Ausgangslage

Zur Erklärung der vorliegenden Problematik ist es wichtig, zwei Ebenen zu unterscheiden. Es gibt einerseits die individuelle Ebene (betrifft das Verhältnis zwischen EL-beziehender Person und Versicherung) und andererseits die Finanzierungsebene (betrifft das Abrechnungsverhältnis zwischen Bund und Kantonen).

- Auf der individuellen Ebene erhält eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, den ganzen Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien (kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie) mit den Ergänzungsleistungen ausbezahlt (vgl. Art. 10 ELG). Auf der Einnahmenseite wird keine Prämienver-

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