Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 9 Seiten

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dieser Bestimmung zu ergänzen, dass die Ausbildung des Personals von privaten Sicherheitsdiensten den Vorgaben von Artikel 33 entsprechen müsse. Der VSPB weist darauf hin, dass das Ausbildungsniveau des Personals privater Sicherheitsdienste weit unter dem der Kantons- und Stadtpolizeien liege. Deshalb dürften Aufgaben, die mit Zwangsanwendung verbunden seien, auf keinen Fall privaten Sicherheitsdiensten übertragen werden.

3.5 5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts (Art. 36)

Keine Bemerkungen.

Übergangsbestimmungen (Art. 37)

Keine Bemerkungen.

Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte (Art. 38)

Amnesty International begrüsst diese Bestimmung, welche einem ihrer Hauptanliegen in Zusammenhang mit Destabilisierungsgeräten entgegenkomme.

Inkrafttreten (Art. 39)

Siehe die Stellungnahme von BE unter «Allgemeine Bemerkungen». NE hofft dagegen auf eine rasche Umsetzung.

Zu beachten ist, dass das Bundesamt für Justiz die Staatskanzleien und Kantonspolizeien bereits am 4. April 2008 zum vorgesehenen Datum der Inkraftsetzung, dem 1. Januar 2009, konsultiert hat. Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die sich in dieser Konsultation geäussert haben (GE, JU, LU, NE, OW, SH, SO, ZH), teilten mit, das vorgesehene Datum der Inkraftsetzung biete keine Probleme. SG sah darin zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls kein Problem, behielt sich jedoch vor, sich erst nach Kenntnisnahme der Ausführungsverordnung ein abschliessendes Urteil zu bilden. BE bekundete bereits damals Vorbehalte und schlug vor, die Inkraftsetzung auf den 1. April 2009 oder den 1. Juli 2009 zu verschieben.