Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Direktionsbereich Öffentliches Recht
Fachbereich II für Rechtsetzung
Erläuterungen zum Entwurf einer Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)
1. Allgemeines
1.1. Ausgangslage
Am 18. Januar 2006 hat der Bundesrat den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) und die entsprechende Botschaft1 verabschiedet.
Der Gesetzesentwurf wurde am 9. Juni 2006 vom Ständerat als Erstrat mit wenigen Änderungen gutgeheissen. Am 11. Januar 2007 hat ihn die Kommission des Nationalrats in der Fassung des Ständerats verabschiedet; die einzige wesentliche Änderung betraf die Aufnahme der nicht tödlich wirkenden Destabilisierungsgeräte („Taser“) in die Liste der zugelassenen Waffen. Der Nationalrat nahm das Gesetz am 3. Oktober 2007 an. Er übernahm den Vorschlag seiner Kommission, die nicht tödlich wirkenden Destablisierungsgeräte in die Liste der zugelassenen Waffen aufzunehmen und schuf damit eine Differenz zur Version des Ständerats. Vom 23. Oktober 2007 bis am 6. März 2008 befand sich das Gesetz im Differenzbereinigungsverfahren, ohne dass im Rahmen der dreimaligen Beratung durch jede Kammer eine Einigung hergestellt werden konnte. Am 12. März 2008 beschloss die Einigungskonferenz, die Destabilisierungsgeräte ins Gesetz aufzunehmen. Am 18. März 2008 haben beide Räte diesem Vorschlag zugestimmt, und schliesslich wurde das Gesetz in der Schlussabstimmung vom 20. März 2008 angenommen.
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde vom Bundesamt für Justiz in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe ausgearbeitet, in der drei kantonale Polizeikorps, das Bundesamt für Polizei, die Oberzolldirektion, das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie das Bundesamt für Migration mitgewirkt haben.
1.2. Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe
Das Gesetz enthält einige Gesetzgebungsaufträge, und gewisse Bestimmungen bedürfen einer Präzisierung in der Verordnung:
- Art. 14 und 16 ZAG: Liste der Hilfsmittel und Waffen, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben eingesetzt werden dürfen (gilt auch für kantonale Organe, die im Geltungsbereich des Gesetzes tätig werden).
- Art. 17 ZAG: Anforderungen an die Ausrüstung der Organe des Bundes, die mit der Anwendung polizeilichen Zwangs betraut sind.
1 BBl 2006 2489 C:\Documents and Settings\smabk\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK43\OLUsC Rapport explicatif Version d audition def.doc