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Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 12 Seiten
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Entwurf vom 23. April 2008
Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
(Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14, 16, 17 Absatz 1, 26 und 29 des Zwangsanwendungsgesetzes vom …1
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz.
2Werden Personen an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde oder von dieser an die Schweiz ausgeliefert, so richtet sich der Transport auf dem Landweg im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden nach dieser Verordnung. Werden ausgelieferte oder auszuliefernde Personen auf dem Luftwege von schweizerischen Polizeiorganen begleitet, so sind die Artikel 25-29 und 30 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
2. Kapitel: Zwangsmittel
1. Abschnitt: Situationsbezogener Einsatz von Zwangsmitteln
Art. 2 Grundsatz
1Organe, die polizeiliche Aufgaben des Bundes erfüllen (Polizeiorgane), dürfen bei der Anwendung polizeilichen Zwangs nur Zwangsmittel einsetzen, die von einer Fachinstitution (Art. 13) auf ihre Tauglichkeit geprüft und für den Polizeieinsatz empfohlen worden sind.
2 Zwangsmittel sind Hilfsmittel, Waffen und Munition.
SR ..........
1 SR … 2008–......