Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 9 Seiten

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und die SPTK schlagen vor, den in Klammern wiederholten Ausdruck «Destabilisierungsgeräte» durch die bei der Polizei gebräuchliche Abkürzung «DSG» oder, um Verwechslungen zu vermeiden, durch den Ausdruck «DS-Geräte» zu ersetzen.

Transporte auf dem Luftweg (Art. 5)

BE vertritt die Auffassung, dass die unterschiedliche Festlegung der zulässigen Zwangsmittel in den Artikeln 4 und 5 zu Missverständnissen führe und dass die Argumentation, welche für die Zulassung von Destabilisierungsgeräten zum Schutz von Luftfahrzeugen herangezogen werde, gleichermassen für Transporte auf dem Luftweg gelte. Zusammengefasst gebe es keinen Grund, Destabilisierungsgeräte bei Lufttransporten auszuschliessen, wenn diese Waffe weder die anderen Passagiere noch die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährde. ZH (Kantonspolizei) und das BFM sind der Ansicht, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten bis zum Abflug erlaubt sein sollte. Ausserdem sind BE, SG, ZH (Kantonspolizei) und das BFM gegen ein grundsätzliches Verbot von metallischen Fesselungsmitteln und schlagen vor, dieses Verbot zu relativieren. SO begrüsst das Verbot von metallischen Fesselungsmitteln ausdrücklich und verweist dabei auf die bestehenden geeigneten Alternativen.

Hilfsmittel (Art. 6)

BE kritisiert die abschliessende Auflistung der Hilfsmittel und schlägt vor, der Fachinstitution die Befugnis zu übertragen, andere Mittel zuzulassen, soweit diese mit dem Gesetz vereinbar seien. Dieselbe Befugnis solle die Fachinstitution auch in Bezug auf Waffen und Munition erhalten. SZ, ZH (Kantonspolizei) und die SPTK finden die Präzisierung, dass Diensthunde spezifisch ausgebildet sein sollten, überflüssig. Amnesty International verlangt, dass im Rahmen von Rückführungen auf dem Luftweg auf den Einsatz von Diensthunden ausdrücklich verzichtet wird, weil dieses Mittel in einer solchen Situation unverhältnismässig sei.

Schlag- und Abwehrstöcke (Art. 7)

Siehe zur Terminologie die Bemerkungen zu Artikel 4. SZ erachtet es als überflüssig, zu präzisieren, dass diese Waffen bruchsicher sein und weder Kanton noch Spitzen aufweisen sollten. Diese Eigenschaften seien selbstverständlich.

Reizstoffe (Art. 8)

Keine Bemerkungen.

Destabilisierungsgeräte (Art. 9)

BE ist der Auffassung, dass Destabilisierungsgeräte zulässig sein sollten, insoweit die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibe. Ausschlaggebend sei die Verhältnismässigkeit und nicht das eingesetzte Mittel. Der Einsatz eines Schlag- oder Abwehrstocks könne schwerwiegendere Folgen haben als der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. BE regt zudem an, in den Erläuterungen die Beschreibung der Destabilisierungsgeräte zu ergänzen. FR erachtet es als unerlässlich, in der Verordnung den Begriff «schwere Straftat» zu präzisieren. SH findet die Einstufung von Destabilisierungsgeräten als Alternative zu Feuerwaffen unangemessen. Denn Destabilisierungsgeräte seien «mildere» Zwangsmittel als Feuerwaffen. Beim Einsatz jedes Zwangsmittels sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit massgebend. Deshalb sei Artikel 9 Absatz 2 zu streichen. ZH (Regierungsrat) verlangt, in dieser Bestimmung sei, entsprechend der Empfehlung der SPTK, zu präzisieren, dass Destabilisierungsgeräte nur von erfahrenen Polizeiangehörigen eingesetzt und alle Einsätze gemeldet werden sollten. Laut Amnesty International müssen für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten sehr strenge und klare Voraussetzungen gelten. So müsse in Artikel 9 ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Destabilisierungsgeräte nur von eigens dafür ausgebildeten Polizisten eingesetzt werden dürfen.

Feuerwaffen (Art. 10)

BE, GL, SO, SG, ZH und die SPTK verlangen, dass der Begriff «Mehrzweckgewehre» entweder in der Verordnung oder im erläuternden Bericht präzisiert oder eventuell durch einen anderen Ausdruck ersetzt wird. ZH (Kantonspolizei) und die SPTK schlagen vor, den Ausdruck «Feuerwaffen» durch «Schusswaffen» zu ersetzen.