Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 9 Seiten
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streichen sei. VD weist darauf hin, dass der Verzicht auf das Vorbereitungsgespräch eher die Regel als die Ausnahme sei, weil das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren sich gewöhnlich als schwer durchführbar oder gefährlich erweise. Amnesty International vertritt die Auffassung, der Equipenleiter oder die Equipenleiterin müsse bei Rückführungen der Vollzugsstufen 3 und 4 stets am Vorbereitungsgespräch teilnehmen. Es dürfe auch nicht auf das Vorbereitungsgespräch verzichtet werden, nicht einmal in Ausnahmefällen. Denn mangelnde Information könne gewalttätige Reaktionen hervorrufen, welche die Rückführung zum Scheitern bringen können. Deshalb sei Absatz 3 zu streichen.
Persönliche Bedürfnisse (Art. 30)
BE, GR, ZH (Kantonspolizei) und das SPI lehnen die Bestimmung ab, welche vorsieht, dass Windeln nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person verwendet werden dürfen. Sie sprechen sich dafür aus, dass die Verwendung von Windeln in begründeten Ausnahmefällen auch gegen den Willen der betroffenen Person erlaubt sein sollte. Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren und die Menschenwürde zu achten. Windeln sollten insbesondere Personen angezogen werden dürfen, die ihren Stuhlgang absichtlich verrichten, um ihre Ausschaffung zu vereiteln. Amnesty International macht geltend, der Toilettengang sei ein Grundbedürfnis, das insbesondere auch in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen zugestanden werde. Daher dürfe er auch in Ausnahmefällen nicht durch andere Massnahmen ersetzt werden. Amnesty International schlägt deshalb eine Umformulierung dieser Bestimmung vor.
Persönliche Effekten (Art. 31)
Amnesty International begrüsst insbesondere Absatz 2 dieser Bestimmung. Es handle sich hier um eine Massnahme, die seit langem gefordert worden sei, um rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft im Heimatstaat einen besseren Schutz zu gewähren.
3.4 4. Kapitel: Ausbildung
Zuständigkeit und Koordination (Art. 32)
TI betont, wie wichtig es sei, die Ausbildung für den Einsatz von Zwangsmitteln zu koordinieren. Die Polizeiorgane des Bundes, der Kantone und Gemeinden seien nach den gleichen Verfahren und Grundsätzen auszubilden. Die Koordination sei umso wichtiger, als diese verschiedenen Organe an gemeinsamen Einsätzen teilnehmen müssen, weshalb es wünschenswert sei, dass sie dieselben Regeln anwenden. Der Einsatz von Zwangsmitteln, insbesondere von Feuerwaffen, erfordere den Einbezug bestimmter Automatismen. Dadurch liessen sich Unsicherheiten hinsichtlich der anzuwendenden Regeln vermeiden.
Besondere Ausbildung für Rückführungen auf dem Luftweg (Art. 33)
Amnesty International ist der Auffassung, dass das Personal, das für die Rückführungen auf dem Luftweg zuständig ist, eine einwandfreie Ausbildung erhalten müsse, und verlangt, dass die Anforderungen, welche in Artikel 6 der Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund vorgesehen sind, in der vorliegenden Verordnung übernommen werden müssen.
Förderung der Ausbildung (Art. 34)
ZH begrüsst, dass diese Frage in der Verordnung geregelt wird.
Anforderungen an die Ausbildung des Personals privater Sicherheitsdienste (Art. 35)
FR findet es undenkbar, dass in der Verordnung vorgesehene Polizeiaufgaben an private Sicherheitsdienste übertragen werden können. Dennoch sei es unerlässlich, dass in der Verordnung die für Sicherheitsfirmen und Sicherheitspersonal geltenden kantonalen Vorschriften vorbehalten blieben, welche Zulassungssysteme für die Chefs solcher Firmen wie auch für das Sicherheitspersonal vorsähen. Amnesty International ist allgemein gegen die Privatisierung von Sicherheitsaufgaben. Wenn jedoch das Gesetz die Zwangsanwendung an Private delegiere, sei unbedingt zu präzisieren, dass für sämtliche privaten und öffentlich-rechtlichen Beteiligten dieselben Anforderungen an die Ausbildung gelten müssen. Amnesty International schlägt vor, in