Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 9 Seiten
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Unzulässige Waffen bei Rückführungen auf dem Luftweg (Art. 11)
AI und GR vertreten die Auffassung, dass Destabilisierungsgeräte bis zum Zeitpunkt, in dem sich die rückzuführende Person im Flugzeug befindet, zulässig sein sollten. BS (Kantonspolizei) spricht sich dafür aus, Destabilisierungsgeräte auch für Ausschaffungen auf dem Luftweg zuzulassen. Die Argumente, die für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten zum Schutz von Luftfahrzeugen (Art. 4 des Entwurfs) gelten gemacht würden, seien auf die Ausschaffungen übertragbar. SH, ZH (Regierungsrat und Kantonspolizei), die SPTK und das SPI weisen darauf hin, dass Artikel 11 sich mit Artikel 5 überschneide. Artikel 11 sei deshalb zu streichen und Artikel 5 eventuell zu ergänzen. ZH (Regierungsrat) begrüsst, dass bei Ausschaffungen auf dem Luftweg weder Feuerwaffen noch Destabilisierungsgeräte eingesetzt werden dürfen. Würden solche Waffen zugelassen, könnte dies angesichts der engen Platzverhältnisse in einem Flugzeug für die Vollzugsorgane gefährlich sein. Die SPTK findet ein Verbot von Destabilisierungsgeräten nur für Rückführungenungen mit Linienmaschinen angezeigt. Amnesty International begrüsst diese Bestimmung, mit welcher der Bundesrat das dem Parlament gegebene Versprechen halte, Destabilisierungsgeräte für die Rückführung ausländischer Personen zu verbieten. Amnesty International befürchtet jedoch, die vorgeschlagene Formulierung erlaube den Polizeiorganen den Einsatz von Destabilisierungsgeräten während des Transports zum Flughafen, und verlangt eine Präzisierung, dass der Einsatz von Feuerwaffen, Destabilisierungsgeräten und Diensthunden vom Transfer von der Haftanstalt bis zur Ankunft im Zielland unzulässig sei.
Munition (Art. 12)
BE ist der Ansicht, dass die Angaben zur Munition mit kontrollierter Expansionswirkung (Deformationsmunition) und zur Hilfsmunition im erläuternden Bericht korrigiert bzw. ergänzt werden sollten oder die Bestimmung zu präzisieren sei. ZH (Kantonspolizei) und die SPTK finden den Begriff «Hilfsmunition» unklar und verlangen dessen Präzisierung. SO schlägt vor, im Bericht zu präzisieren, dass auch Gummischrotgeschosse zur Hilfsmunition gehören. TG stellt klar, dass derzeit nur zwei Arten von Munition mit kontrollierter Expansionswirkung bestünden, und schlägt vor, das Wort «kontrollierter» zu streichen. ZH (Regierungsrat und Kantonspolizei) und die SPTK regen an, bei Buchstabe b zu präzisieren, «dass nur Munition zugelassen ist, die sich beim Aufprall auf den Körper deformiert, aber nicht zerlegt». Zudem wünschen sie in der Verordnung eine Ausnahmeregelung für polizeiliche Interventionseinheiten, denen die Verwendung von wirksamerer Munition erlaubt sein sollte.
Fachinstitutionen für die Prüfung der Tauglichkeit (Art. 13)
BE und TG verlangen, dass die der interdepartementalen Bewertungskommission gebotene Möglichkeit, die Tauglichkeitsprüfung der SPTK zu übertragen, präzisiert wird. FR vertritt die Auffassung, die SPTK solle direkt in die interdepartementale Bewertungskommission einbezogen werden, damit die SPTK, die heute bereits solche Prüfungen vornehme, ihre Erfahrungen einbringen und Stellung beziehen könne, ohne auf eine allfällige Aufgabenübertragung durch die interdepartementale Kommission warten zu müssen. Der VSPB ist der Ansicht, dass das VBS in dieser interdepartementalen Kommission nicht vertreten sein sollte, weil es mit seinem «Kombattanten-Status» die in Bezug auf Ethik und Menschenrechte erforderlichen Voraussetzungen für diesen völlig zivilen Auftrag nicht erfülle.
Beschaffung; Zuständigkeit und Koordination (Art. 14)
SZ findet diese Bestimmung unklar, insbesondere auch was die in Absatz 2 vorgesehene Koordination anbelange.
3.3 3. Kapitel: Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen
Transportauftrag (Art. 15)
Keine Bemerkungen.