Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 9 Seiten

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die Grundrechte verletzen können, sehr streng und ganz klar geregelt wird. Deshalb sollte die Verordnung keine Ausdrücke wie «nach Möglichkeit», «wenn möglich» oder «ausnahmsweise» enthalten. Zudem hält Amnesty International daran fest, dass mit der Anwendung von Zwang verbundene Aufgaben nicht an private Sicherheitsfirmen delegiert werden dürfen. Der VSPB lehnt es grundsätzlich ab, dass die Armee oder Private mit Polizeiaufgaben betraut werden, und schlägt verschiedene Umformulierungen von Verordnungsbestimmungen vor.

2.2 Haupttendenzen

Allgemein gesehen stimmen alle Anhörungsteilnehmenden dem vorgelegten Entwurf zu.

Hinsichtlich der Regelungsdichte gehen die Meinungen auseinander. Einige finden den Entwurf zu detailliert und wünschen einen grösseren Ermessensspielraum für die Behörden. Andere erachten es als notwendig, die Anwendung von Zwangsmitteln sehr genau zu regeln, um den Ermessensspielraum der Behörden einzuschränken.

Zu zahlreichen Bestimmungen des Entwurfs wurden Bemerkungen angebracht, sei es zum Inhalt oder zur Form. Die inhaltlichen Einwände betreffen hauptsächlich die Bestimmungen über:

• die Voraussetzungen für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten (Art. 9),

• die Informationen, welche den rückzuführenden Personen zu erteilen sind (Art. 19, 29),

• die persönlichen Bedürfnisse (Art. 22, 30).

In formaler Hinsicht schlagen die Teilnehmenden verschiedene Umformulierungen vor.

3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1)

BE begrüsst diese Bestimmung, deren Wortlaut der heutigen Praxis entspreche.

3.2 2. Kapitel: Zwangsmittel

Grundsatz (Art. 2)

BE weist darauf hin, dass die körperliche Gewalt bei den in Absatz 2 aufgelisteten Zwangsmitteln nicht berücksichtigt sei, wogegen sie in Artikel 5 des Gesetzes, der sich auf den polizeilichen Zwang bezieht, mit aufgeführt sei. OW schlägt vor, das Erfordernis einer Tauglichkeitsprüfung für Hilfsmittel wegzulassen. Eine solche Prüfung sei für Fesselungsmittel oder Wasserwerfer weder verhältnismässig noch erforderlich. SO begrüsst die Auswahl der Zwangsmittel je nach Aufgabenkategorie. TI stellt klar, dass mit dem Ausdruck «Polizeiorgane» nur Organe mit einem öffentlich-rechtlichen Status bezeichnet werden sollten. Wenn der Bund auch private Sicherheitsfirmen einbeziehen wolle, sei dies in Artikel 2 zu präzisieren. VD schlägt vor, in der französischen Version den Ausdruck «aptitude» durch «conformité» zu ersetzen.

Allgemeine polizeiliche Aufgaben (Art. 3)

ZH wünscht, dass in dieser Bestimmung auf den in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes umschriebenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bezug genommen werde. Eine Konkretisierung dieses Grundsatzes auf Verordnungsstufe wäre zu begrüssen, insbesondere auch was den Schutz von Minderjährigen anbelange.

Schutz von Luftfahrzeugen (Art. 4)

FR erachtet es als notwendig, dass der Bund die entsprechende Ausbildung der Freiburger Polizeibeamten, die als Flugsicherheitsbegleiter eingesetzt werden sollen, finanziell unterstützt, wenn Destabilisierungsgeräten für den Schutz von Luftfahrzeugen zugelassen werden. SH begrüsst die Einschränkung der an Bord von Luftfahrzeugen zugelassenen Zwangsmittel. SG, SZ, ZH (Kantonspolizei) und die SPTK verlangen, dass in der deutschen Version der Ausdruck «Schlag- und Abwehrstöcke» durch «Mehrzweckstöcke» ersetzt wird. SG, ZH (Kantonspolizei)