Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 9 Seiten

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Fesselung (Art. 23)

BE begrüsst die offene Formulierung dieser Bestimmung. GL ist der Ansicht, die Vollzugsorgane müssten während des Transports regelmässig kontrollieren, dass die Fesselung keine Verletzungen verursache, damit sie nötigenfalls sogleich die erforderliche Hilfe leisten können. SG bemerkt in Zusammenhang mit Absatz 4 dieser Bestimmung, bei Rückführungen oder Auslieferungen auf Linienflügen könne nicht gewährleistet werden, dass gefesselte Personen vor dem Blick Dritter geschützt werden. SG geht davon aus, dass die in der Bestimmung verwendete Einschränkung «in der Regel» dies zum Ausdruck bringe. SO schlägt eine Ergänzung der aufgezählten Voraussetzungen für die Fesselung vor. SZ verlangt, Absatz 1 umzuformulieren und auf die Präzisierung zu verzichten, dass Fesselungsmittel «nur» in den in der Bestimmung genannten Fällen eingesetzt werden dürfen. Die SPTK verlangt eine Präzisierung, dass die Fesselung die Atmung nicht beeinträchtigen dürfe. Amnesty International verlangt eine Präzisierung, dass das Fesseln von Kindern verboten sei.

Besondere Bestimmungen für den Transport von Kindern und Frauen (Art. 24)

Amnesty International ist der Ansicht, dass diese Bestimmung den Behörden einen zu grossen Ermessensspielraum einräume. Insbesondere müsse präzisiert werden, dass das Fesseln von Kindern verboten sei und dass Frauen von Frauen begleitet werden müssen.

Transporte ohne formellen Auftrag (Art. 25)

Keine Bemerkungen.

Transportfahrzeuge (Art. 26)

Keine Bemerkungen.

Vorbereitung des Transportes (Art. 27)

BE, ZH und das SPI verlangen, dass die Ausdrücke «Equipenleiter» und «Equipenleiterin» durch die in der Praxis gebräuchlichen Ausdrücke «Teamleader» und «Teamleaderin» ersetzt werden. Diese Bemerkung gelte auch für Art. 28. Amnesty International wünscht eine Umformulierung der Bestimmung, die klar zum Ausdruck bringe, dass private Firmen nicht mit Rückführungen betraut werden dürfen.

Vollzugsstufen für die Rückführungen (Art. 28)

AI ist der Ansicht, in der Verordnung sei die Anzahl Personen, die die rückzuführende Person begleiten müssen, anzugeben. Auf einem Linienflug müsse die rückzuführende Person in jedem Fall begleitet werden. Die Praxis habe gezeigt, dass häufig drei Begleitpersonen erforderlich seien, um einen ordentlichen Flug zu gewährleisten. BE gibt an, dass bei Rückführungen der Vollzugsstufe 2 in aller Regel drei Begleitpersonen eingesetzt würden. Der in der Verordnung verwendete Einschub «in der Regel» biete die nötige Flexibilität. Die Anzahl Begleitpersonen ergebe sich jeweils aufgrund einer Risikoanalyse. BE weist zudem darauf hin, dass in dieser Bestimmung einmal «Personen in Zivil», einmal «Polizistinnen» und «Polizisten» genannt würden und dass die Terminologie vereinheitlicht werden sollte. SG verlangt, dass bei Rückführungen der Vollzugsstufe 2 ebenfalls ausser «Handfesseln» auch andere Fesselungsmittel erlaubt sein sollten. Dementsprechend sei der Ausdruck «Handfesseln» durch «Fesselungsmittel» zu ersetzen.

Vorbereitungsgespräch (Art. 29)

BE verlangt, dass Artikel 15 der Vorschriften der KKJPD vom 11. April 2002 wörtlich übernommen werden sollte. GR findet, es sollte nicht präzisiert werden, dass das Gespräch einige Tage vor der Abreise durchzuführen sei. Die Behörden bräuchten einen gewissen Spielraum und sollten den Gesprächstermin situationsgerecht ansetzen können, damit sich Selbstverletzungen und die Gefährdung Dritter vermeiden liessen. SG schlägt vor, in Absatz 3 zu ergänzen, dass die Vollzugsorgane auch dann auf das Vorbereitungsgespräch verzichten können, wenn sie Handlungen, mit denen die Rückführung verhindert werden soll, namentlich Selbstverletzungen, befürchten. BE, GR, ZH (Kantonspolizei) und das SPI machen überdies darauf aufmerksam, dass die Bestimmung, welche vorsieht, dass der Equipenleiter oder die Equipenleiterin wenn möglich an dem Gespräch teilnimmt, aus praktischen Gründen nicht sinnvoll und deshalb zu