Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/102: Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) · 9 Seiten
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1.3 Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen (Art. 151 Parlamentsgesetz, ParlG)
Nach Abschluss der Beratungen über das Zwangsanwendungsgesetz haben die zuständigen Kommissionen (Staatspolitische Kommissionen des National- und Ständerates) verlangt, dass ihnen der Verordnungsentwurf zur Konsultation unterbreitet wird, wie dies in Artikel 151 ParlG vorgesehen ist. Am 21. Mai 2008 wurde ihnen daher gleichzeitig mit der Eröffnung des Anhörungsverfahrens der Verordnungsentwurf zugestellt. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates hat den Entwurf in ihrer Sitzung vom 17. Juni 2008 behandelt, die Staatspolitische Kommission des Nationalrates in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2008. In Anwesenheit der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements haben die Kommissionen von dem Verordnungsentwurf Kenntnis genommen, wobei einige Bestimmungen Fragen aufgeworfen haben. Keine der beiden Kommissionen hat jedoch Empfehlungen an den Bundesrat gerichtet.
2. Zusammenfassung der Stellungnahmen
2.1 Allgemeine Bemerkungen
Mehrere Kantone stimmen dem gesamten Entwurf ausdrücklich zu (AG, AR, BL, LU, NE, NW, UR, VD, ZG). BE bedauert, dass es nicht in die Expertengruppe, die mit der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfs betraut war, einbezogen worden sei, und äussert eine Reihe von Bemerkungen zu den vorgesehenen Bestimmungen. Ausserdem erachtet der Kanton eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 als verfrüht und schlägt vor, den Termin auf den 1. April oder den 1. Juli 2009 zu verschieben. BE bemängelt auch, dass der Entwurf zur künftigen Bedeutung und Geltung der Vorschriften der KKJPD vom 11. April 2002 betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sowie der Vereinbarung der KKJPD und des EJPD vom 10. April 2003 über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg (Aufgebotsvereinbarung) keinerlei Angaben enthalte. BS verweist auf die Bemerkungen des Kommandanten der Kantonspolizei. GL erklärt sich grundsätzlich mit dem Entwurf einverstanden, bringt jedoch zwei Bemerkungen (Art. 10 und 23) an. JU hat dazu nichts Besonderes zu bemerken, steht den Destabilisierungsgeräten aber weiterhin ablehnend gegenüber. OW hebt hervor, dass die Verordnung die Zwangsanwendung wesentlich detaillierter regle als die meisten kantonalen Polizeigesetze. Dies bringe eine hohe Rechtssicherheit, doch entstünden dadurch auch Lücken, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen können. SG wünscht bei den Bestimmungen über Transporte auf dem Luftweg einen Hinweis, dass diese sinngemäss auch für Auslieferungen gelten. SH stimmt dem Entwurf zu, weist aber darauf hin, wie wichtig es sei, dass kantonale und bundesrechtliche Bestimmungen im betreffenden Bereich übereinstimmen. SO äussert sich skeptisch zum Detaillierungsgrad des Entwurfs und weist darauf hin, dass die Bundesgesetzgebung Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung und Praxis habe. Die abschliessende Aufzählung der zulässigen Zwangsmittel erschwere die Erfüllung der Polizeiaufgaben. Denn die Polizei stehe immer wieder vor neuen Situationen und brauche daher einen ausreichenden Ermessensspielraum. Die Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes biete den von der Zwangsanwendung Betroffenen genügend Schutz. SZ erklärt sich im Wesentlichen mit dem Entwurf einverstanden, schlägt jedoch verschiedene Änderungen vor (siehe Bemerkungen zu Art. 4, 5, 6, 7, 14 und 23). TG heisst den Entwurf ebenfalls gut, bringt aber zwei Vorschläge an (siehe Bemerkungen zu Art. 12 und 13). ZH bedauert, dass der Verordnungstext nicht besser an die Gesetzesbestimmungen angebunden sei und schlägt bei einigen Bestimmungen des Entwurfs Umformulierungen vor, um die Verknüpfung zu erhöhen (siehe Bemerkungen zu Art. 3, 6 und 7).
Das SPI präzisiert, dass es nur zu den Bestimmungen, welche die Ausbildung betreffen (Kap. 4 des Verordnungsentwurfs), Stellung nehme. Diese seien detailliert genug, um eine Unité de doctrine zu erreichen, und liessen gleichzeitig einen angemessenen Handlungsspielraum. Amnesty International findet allgemein, der Verordnungsentwurf weise einige schwerwiegende Mängel auf, die zu beheben seien, und enthalte einige Ungenauigkeiten, die korrigiert werden müssen. Es sei zu begrüssen, dass der Bundesrat seine Versprechen gehalten habe, indem er den Einsatz von Destabilisierungsgeräten bei Rückführungen auf dem Luftweg verbiete. Nach Ansicht von Amnesty International ist es wichtig, dass die Anwendung von Massnahmen, welche