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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten

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Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Ausweisverordnung vom 20. September 20021 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Passarten

1 Es gibt folgende Passarten:

a. ordentlicher Pass;

b. provisorischer Pass;

c. ordentlicher Diplomatenpass;

d. provisorischer Diplomatenpass;

e. ordentlicher Dienstpass;

f. provisorischer Dienstpass.

2 Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet.

Art. 2a

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1, 1bis und 3

Variante 1:

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:

a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre.

b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr, nicht aber das

18. Altersjahr zurückgelegt haben: für 5 Jahre.

c. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr nicht zurückgelegt haben: für 3 Jahre.

1 SR 143.11

2008–0007