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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten
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6 Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich.
Art. 14a Zusätzlicher Inhalt des Passes
1 Auf dem Datenchip werden folgende Daten gespeichert:
a. die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-h und j-m AwG;
b. eine digitale Fotografie des Gesichts;
c. zwei Fingerabdrücke.
2 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert.
3 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sowie deren Ausführungsbestimmungen finden Anwendung.
Art. 14b–19
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 20
3. Abschnitt: Austauschpässe
Gliederungstitel vor Art. 22
4. Abschnitt: Verlust
Gliederungstitel vor Art. 25
5. Abschnitt: Rückgabe und Unbrauchbarmachung
Art. 25 Abs. 1 und 2
1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher der Antrag auf den neuen Ausweis gestellt wird. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag bearbeitet.
2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen.