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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten

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Art. 55 Abs. 3

Variante 1:

3 Die Diplomaten- und Dienstpässe werden ausgestellt:

a. mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 10 Jahren;

b. mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 5 Jahren für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr, nicht aber das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

c. mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Jahren für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr nicht zurückgelegt haben.

Variante 2:

3 Die Diplomaten- und Dienstpässe werden ausgestellt:

a. mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 5 Jahren;

b. mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Jahren für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr nicht zurückgelegt haben.

Art. 56 Abs. 2

2 Zur Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen betreibt es eine eigene ausstellende Behörde.

Art. 58 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 58a

Aufgehoben

Art. 61terVerfahren zur Ausstellung von Identitätskarten bei der Wohnsitzge-

meinde: Antrag

1 Die Kantone können vorsehen, dass Identitätskarten ohne Datenchip weiterhin in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können.

2 Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen und sich über ihre Identität auszuweisen. Sie muss eine Fotografie mitbringen. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.

3 Die Wohnsitzgemeinde füllt das Antragsformular gestützt auf die Angaben des Familienregisters, den Heimatschein oder von Infostar vollständig und richtig aus.

4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.

5 Die Wohnsitzgemeinde sendet das vollständig ausgefüllte Antragsformular an die zuständige ausstellende Behörde.