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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 27
6. Abschnitt: Zustellung, Kontrolle und Behandlung
Art. 27 Zustellung
1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.
4 Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.
Art. 27a Abs. 2 und 3 Bst. c
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes kann dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen. Die ausstellenden Behörden stellen die notwendigen Kontrollgeräte zur Verfügung.
3 Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber:
c. über die Möglichkeit, Pässe auf die Funktionstüchtigkeit nach Absatz 2 zu kontrollieren.
Art. 28 Bst. h, i und k
Das ISA dient insbesondere:
h. der Verwaltung von Blankodokumenten und Spezimen;
i. der Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen;
k. der Speicherung der Ergebnisse der Kontrolle von Pässen nach Artikel 27a Absatz 2.
Art. 30 Abs. 2 und 3
2 Die Abfrage der ISA-Daten zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt hat. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.