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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten

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Art. 13a Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid

1 Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:

a. die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt;

b. schon ein anderer Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht;

c. die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde;

d. ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht;

e. die biometrischen Daten der antragstellenden Person mit bereits vorhandenen Daten übereinstimmen;

f. die Schweizer Staatsangehörigkeit vorliegt.

2 Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b-f auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.

3 Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.

4 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.

Art. 14 Inhalt des Ausweises

1 Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f AwG gelten die im Infostar, im Familienregister oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.

2 Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Die zuständige ausstellende Behörde nimmt zusätzlich bis zu drei weitere Heimatorte in das ISA auf.

3 Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen.

4 Bei Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grösse weggelassen werden. Bei Kindern, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen kann die Unterschrift weggelassen werden.

5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde.