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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten

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3 Die Abfrage der ISA-Daten zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand des Namens erfolgen.

Gliederungstitel vor Art. 37a

3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht

Art. 37a Anforderungen an ausstellende Behörden

1 Die zuständige ausstellende Behörde sorgt dafür, dass mindestens zwei Personen bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligt sind (4-Augen-Prinzip).

2 Ist dies nicht möglich, sind die bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen.

Gliederungstitel vor Art. 38

Aufgehoben

Art. 44

1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2 Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.

3 Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Kosten für die Beschaffung, den Unterhalt und den Ersatz der Geräte.

4 Der Bund bestimmt die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten und deren Lieferanten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 19942.

5 Die Kantone beschaffen ausschliesslich die vom Bund bestimmten Geräte bei dem vom Bund bestimmten Lieferanten. Sie übernehmen die Kosten für die Beschaffung, den Unterhalt und den Ersatz der für die Ausstellung von Ausweisen notwendigen Infrastruktur.

Art. 46 Abs. 2 Bst. a

2 Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:

a. Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines ordentlichen Ausweises oder eines provisorischen Passes nach Artikel 6 Absatz 4;

2 SR 172.056.1