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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten

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Art. 61quaterVerfahren zur Ausstellung von Identitätskarten bei der Wohnsitzge-

meinde: Prüfung Antrag und Ausstellung

1 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und die Qualität der Fotografie. Sie erfasst die Ausweisdaten im ISA.

2 Falls die Daten ungenau oder unvollständig sind, orientiert die zuständige ausstellende Behörde die Wohnsitzgemeinde, welche die antragstellende Person orientiert.

3 Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor.

4 Die zuständige ausstellende Behörde bewahrt das Antragsformular 2 Monate lang auf. Danach vernichtet sie es. Ist der Entscheid über einen Antrag vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig, so wird das entsprechende Formular bis zum Entscheid über diesen Rechtsstreit aufbewahrt.

II

Die Anhänge 1–3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova