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Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten

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1bisAufgehoben

3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat.

Variante 2:

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:

a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: für 5 Jahre;

b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr nicht zurückgelegt haben: für 3 Jahre.

c. Aufgehoben

1bisAufgehoben

3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat.

Gliederungstitel vor Art. 6

1. Abschnitt: Ausstellende Behörde

Art. 6 Ordentliche Ausweise

1 Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.

2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.

3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind oder die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.

4 In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.

Art. 7 Provisorische Pässe

1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar.