Vorlage
Vernehmlassung 2007/104: Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
1bisAufgehoben
3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat.
Variante 2:
1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:
a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: für 5 Jahre;
b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr nicht zurückgelegt haben: für 3 Jahre.
c. Aufgehoben
1bisAufgehoben
3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat.
Gliederungstitel vor Art. 6
1. Abschnitt: Ausstellende Behörde
Art. 6 Ordentliche Ausweise
1 Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.
2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.
3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind oder die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.
4 In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.
Art. 7 Provisorische Pässe
1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar.