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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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ANHANG 2
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
1. Unter der Überschrift „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung“ wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 wie folgt geändert:
(a) unter Buchstabe i) betreffend Anhang III, Teil A wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei-Schweiz“ Folgendes angefügt:
„Republik Bulgarien - Schweiz
Keine
Rumänien-Schweiz
Gegenstandslos“
(b) unter Buchstabe j) betreffend Anhang III Teil B wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei-Schweiz“ Folgendes angefügt:
„Republik Bulgarien - Schweiz
Keine
Rumänien-Schweiz
Gegenstandslos“
2. Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“
wird unter Nummer 1 „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes angefügt:
„Abschnitt 2 (Freizügigkeit – Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Aussenbeziehungen, Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen ieiederselben Gemeinschaftsakte betreffen, auf die in Anhang II dieses Abkommens hingewiesen wird.“
3. Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“
wird unter Nummer 2 „Verordnung (EWG) Nr. 574/72“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes angefügt: