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Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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„Abschnitt 2 (Freizügigkeit – Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Aussenbeziehungen, Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen ieiederselben Gemeinschaftsakte betreffen, auf die in Anhang II dieses Abkommens hingewiesen wird.“
4. Unter der Überschrift „Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen“ wird unter den Nummern „4.18. 383 D 0117: Beschluss Nr. 117…”, „4.27. 388 D 64: Beschluss Nr.136 …” und „4.37. 393 D 825: Beschluss Nr. 150…“ jeweils nach „12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,….” und unter Punkt „4.77: Beschluss Nr. 192…“ Folgendes angefügt:
„Abschnitt 2 (Freizügigkeit – Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Aussenbeziehungen, Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen ieiederselben Gemeinschaftsakte betreffen, auf die in Anhang II dieses Abkommens hingewiesen wird.“
5. Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumänien sind, gelten die in Absatz 1 des Abschnitts „Arbeitslosenversicherung“ des Protokolls zu Anhang II festgelegten Bestimmungen bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls.